Kapitalerträge im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) werden steuerlich besonders vorteilhaft behandelt. Mit dem gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge nach § 32d EStG liegt die Steuerlast in den meisten Fällen bei maximal 25 %. Ausnahmen sind möglich und in der Praxis vor allem für GmbH-Gesellschafter und innerfamiliäre Geschäfte relevant. Stellenweise räumt Ihnen der Gesetzgeber sogar ein Wahlrecht ein.
Wir alle kennen (und lieben) das deutsche Steuerrecht mit seinen Grundsätzen und Ausnahmen. Glücklicherweise ist § 32d EStG vergleichsweise einfach und logisch aufgebaut, denn in § 32d Absatz 1 Satz 1 EStG regelt der Gesetzgeber zunächst den Grundfall: Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG unterliegen, sofern sie Teil des Privatvermögens sind, einem pauschalen Steuersatz von 25 %.
Zur Einkommensteuer kommen unter Umständen der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % des Steuerbetrags und gegebenenfalls Kirchensteuer. Im Unterschied zu allen anderen Einkunftsarten sind Kirchensteuerbeträge, die auf Kapitalerträge entfallen, vom Sonderausgabenabzug des § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG ausgenommen.
Bemessungsgrundlage für die 25%ige Kapitalertragsteuer nach § 32d EStG sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen, ermittelt durch Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Absatz 9 EStG von den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 oder 2 EStG. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt EUR 801 pro Person, wobei zusammen veranlagte Ehepartner gemeinsam einen Sparer-Pauschbetrag von EUR 1.602 ansetzen dürfen.
In § 32d Absatz 6 EStG ist die sogenannte Günstigerprüfung geregelt. Der gesonderte Steuertarif für Kapitalerträge findet keine Anwendung, wenn
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.