Kapitalerträge im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) werden steuerlich besonders vorteilhaft behandelt. Mit dem gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge nach § 32d EStG liegt die Steuerlast in den meisten Fällen bei maximal 25 %. Ausnahmen sind möglich und in der Praxis vor allem für GmbH-Gesellschafter und innerfamiliäre Geschäfte relevant. Stellenweise räumt Ihnen der Gesetzgeber sogar ein Wahlrecht ein.

Wir alle kennen (und lieben) das deutsche Steuerrecht mit seinen Grundsätzen und Ausnahmen. Glücklicherweise ist § 32d EStG vergleichsweise einfach und logisch aufgebaut, denn in § 32d Absatz 1 Satz 1 EStG regelt der Gesetzgeber zunächst den Grundfall: Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG unterliegen, sofern sie Teil des Privatvermögens sind, einem pauschalen Steuersatz von 25 %.

Zur Einkommensteuer kommen unter Umständen der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % des Steuerbetrags und gegebenenfalls Kirchensteuer. Im Unterschied zu allen anderen Einkunftsarten sind Kirchensteuerbeträge, die auf Kapitalerträge entfallen, vom Sonderausgabenabzug des § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG ausgenommen.

Bemessungsgrundlage für die 25%ige Kapitalertragsteuer nach § 32d EStG sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen, ermittelt durch Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Absatz 9 EStG von den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 oder 2 EStG. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt EUR 801 pro Person, wobei zusammen veranlagte Ehepartner gemeinsam einen Sparer-Pauschbetrag von EUR 1.602 ansetzen dürfen.

In § 32d Absatz 6 EStG ist die sogenannte Günstigerprüfung geregelt. Der gesonderte Steuertarif für Kapitalerträge findet keine Anwendung, wenn