Ausgangswert | Steuerpflichtiger Erwerb nach § 10 ErbStG

+/- Korrektur durch § 14 Absatz 1 und 2 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe durch Schenkung und von Todes wegen | Erwerbe innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums sind zusammenzurechnen, eventuelle Freibeträge in diesem Zeitraum nur einmal zu gewähren

– Freibeträge nach § 16 ErbStG | Je nach Steuerklasse werden bis zu EUR 500.000 vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen

– Freibetrag nach § 17 ErbStG | Greift nur bei Erwerb von Todes wegen, kann aber über § 14 ErbStG auch Einfluss auf die Besteuerung einer Schenkung nehmen

= Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Besteuerung nach § 19 Absatz 1 ErbStG | Steuersatz zwischen 7 % und 50 %, der auf die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer angewandt wird

Beachtung des Härteausgleichs nach § 19 Absatz 3 ErbStG | Wird eine Wertgrenze nur minimal überschritten und steigt dadurch der Steuersatz auf den gesamten Erwerb an, ist der Härteausgleich zu beachten. Die Steuer wird dann weitgehend auf Grundlage des günstigeren Steuersatzes festgesetzt

Festsetzung der Schenkungsteuer | Die nach § 19 ErbStG berechnete Steuer wird durch Steuerbescheid (§§ 155, 157 AO) festgesetzt

Wert des steuerpflichtigen

Erwerbs (§ 10)

bis einschließlich

EUR … | Prozentsatz in der Steuerklasse

I | II | III

75 000 | 7 | 15 | 30

300 000 | 11 | 20 | 30

600 000 | 15 | 25 | 30

6 000 000 | 19 | 30 | 30

13 000 000 | 23 | 35 | 50

26 000 000 | 27 | 40 | 50

über 26 000 000 | 30 | 43 | 50

Wertgrenze gemäß § 19 Absatz 1 ErbStG in EUR | Härteausgleich gemäß § 19 Absatz 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich EUR … in Steuerklasse

I | II | III

75 000 | – | – | –

300 000 | 82 600 | 87 400 | –

600 000 | 334 200 | 359 900 | –

6 000 000 | 677 400 | 749 900 | –

13 000 000 | 6 888 800 | 6 749 900 | 10 799 900

26 000 000 | 15 260 800 | 14 857 100 | –

über 26 000 000 | 29 899 900 | 28 437 400 | –

Freiwillige Zuwendungen und andere, vergleichbare Rechtsgeschäfte unterliegen in Deutschland der Schenkungsteuer. Sie funktioniert nach denselben Grundsätzen wie die Erbschaftsteuer, da der Gesetzgeber beide Steuern gemeinsam im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) normiert hat. Gerade im Hinblick auf Steuerbefreiungen und Steuerklassen – und damit auch auf mögliche Freibeträge – gibt es allerdings Unterschiede.

1. Grundsatz: Was ist eine Schenkung?

Schenkungen unterliegen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG der Schenkungsteuer. Dabei regelt § 7 ErbStG, was unter dem Begriff der „Schenkung“ zu verstehen ist. Hier normiert der Gesetzgeber auch, welche Vorgänge einer Schenkung gleichstehen und damit ebenfalls der Schenkungsbesteuerung unterliegen.

Nach § 7 Absatz 1 ErbStG gelten als Schenkungen unter Lebenden unter anderem die folgenden Rechtsgeschäfte: