Natürliche Personen, die zwar weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können mit bestimmten Einkünften dennoch steuerpflichtig sein. Diese beschränkte Steuerpflicht ergibt sich aus § 1 Absatz 4 und § 49 EStG. Dabei regelt § 49 Absatz 2 EStG die sogenannte isolierende Betrachtungsweise. Sie stellt sicher, dass nur inländische Besteuerungsmerkmale Einfluss auf die Zuordnung von Einkünften nehmen können.
1. Grundsatz: Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 EStG
In § 1 EStG ist die unbeschränkte Steuerpflicht geregelt. Unbeschränkt steuerpflichtig sind dabei alle natürlichen Personen, die in Deutschland entweder
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.