Natürliche Personen, die zwar weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können mit bestimmten Einkünften dennoch steuerpflichtig sein. Diese beschränkte Steuerpflicht ergibt sich aus § 1 Absatz 4 und § 49 EStG. Dabei regelt § 49 Absatz 2 EStG die sogenannte isolierende Betrachtungsweise. Sie stellt sicher, dass nur inländische Besteuerungsmerkmale Einfluss auf die Zuordnung von Einkünften nehmen können.

1. Grundsatz: Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 EStG

In § 1 EStG ist die unbeschränkte Steuerpflicht geregelt. Unbeschränkt steuerpflichtig sind dabei alle natürlichen Personen, die in Deutschland entweder