Mehrere Unternehmen können über vertragliche Verflechtungen miteinander verbunden sein. Der Klassiker hierbei ist die Organschaft nach dem KStG, geregelt in den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes. Hierbei werden alle verbundenen Unternehmen als eines behandelt; die Zurechnung des Einkommens erfolgt entsprechend beim Organträger. Wir zeigen, was eine Organschaft ist, wie sie aufgebaut ist und welche Besonderheiten für die Besteuerung gelten!
Die körperschaftsteuerliche Organschaft ist in den §§ 14 bis 19 KStG geregelt. Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG wird gilt dabei das Einkommen der Organgesellschaft (en) dem Organträger (OT) zugerechnet. Voraussetzung ist, dass zwischen beiden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Absatz 1 AktG besteht. Ergänzend gelten folgende Bedingungen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.