„Wer einen Fehler macht und ihn nicht korrigiert, begeht einen zweiten“ – das wusste bereits Konfuzius. Wenngleich der Begriff „Fehler“ im Steuerrecht sicher etwas unpassend ist, können zwischenzeitliche Verluste durchaus Bestandteil einer erfolgreichen beruflichen oder unternehmerischen Laufbahn sein. Mit den Möglichkeiten der Verlustverrechnung durch § 10d EStG stellt der Gesetzgeber sicher, dass auch negative Einkünfte ihre Berücksichtigung bei der Steuerberechnung finden. Der hier mitschwingende Tenor ist – neben verfassungsrechtlichen Grundsätzen – durchaus auch, auf den ersten Blick etwas „wackelige“ Geschäftsideen einfacher und mit weniger Bedenken in die Tat umsetzen zu können.
1.Grundsätze der Verlustverrechnung im Ertragsteuerrecht
Gerade ambitionierte Unternehmerinnen und Unternehmer tüfteln gerne an mehreren Geschäftsideen. Bereits aus rein logischer Sicht ist eine Aussage zum eintretenden Erfolg frühestens in der Anlaufphase und nach getätigten Investitionen möglich. Scheitert ein unternehmerisches Vorhaben, zieht es schnell entsprechende Verluste nach sich – und diese möchte der Gesetzgeber über § 10d EStG ebenfalls zum Abzug zulassen.
Die Möglichkeiten der Verlustverrechnung gründen daher – neben der angesprochenen „Motivationskultur“ – auch auf verfassungsrechtlichen Normen. Möchte der Gesetzgeber Steuern auf Gewinne erheben, muss er Steuerpflichtigen auch ermöglichen, entstandene Verluste gegenzurechnen. Ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist dabei, dass unter dem Begriff „Einkünfte“ stets positive wie negative Einkünfte gleichermaßen zu verstehen sind.
Kern der Verlustverrechnung ist § 10d EStG, der über § 8 Absatz 1 KStG auch für Körperschaften (beispielsweise GmbH und UG) gilt. Zu unterscheiden ist dabei zwischen
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.