Dienstwägen erfreuen sich gerade bei Unternehmern einer großen Beliebtheit, denn das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten der steuerlichen Geltendmachung vor. In der Regel kommt es hier aber zu einer zumindest geringfügigen Besteuerung des geldwerten Vorteils. Gleichzeitig ist der Dienstwagen Betriebsvermögen, was eine steuerfreie Veräußerung ausschließt. Mit entsprechenden Gestaltungen lassen sich diese Nachteile vollumfänglich vermeiden!

Ein positiver Nebeneffekt: Sowohl 1-%-Methode als auch Fahrtenbuch finden bei sorgfältiger Planung der Dienstwagen-Gestaltung keine Anwendung. Die Unternehmerin oder der Unternehmer spart sich daher auch den entsprechenden Verwaltungsaufwand.

1. Besteuerung des Dienstwagens: Fahrtenbuch vs. 1-%-Methode

Ist ein Fahrzeug dem notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, sind die mit ihm zusammenhängenden Kosten steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt auch für den Kaufpreis, der im Rahmen der Abschreibung auf regelmäßig fünf Jahre zu verteilen ist. Soweit der Dienstwagen allerdings privat genutzt wird, muss der Unternehmer diese Privatnutzung als fiktive Betriebseinnahme versteuern. Er hat dabei ein Wahlrecht zwischen zwei Ermittlungsmethoden: