Datum | Thema

08. Januar 2021 | Doppelbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen

26. Oktober 2020 | Das OECD-Musterabkommen im Überblick – OECD-MA als Grundlage für DBA

08. Januar 2021 | Übersicht zu den wichtigsten Artikeln des OECD-MA

08. Januar 2021 | Doppelbesteuerung ohne DBA: Geschäftsbeziehungen zu Staaten ohne DBA (dieser Beitrag)

Grundsätzlich werden Doppelbesteuerungen durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vermieden. Es kann aber vorkommen, dass zum Zeitpunkt der Besteuerung kein DBA vorliegt oder es nicht rechtzeitig zum Abschluss des DBA gekommen ist. Zum Glück hat der Gesetzgeber eigene nationale Vorschriften geschaffen, um in solchen Fällen eine Doppelbesteuerung auch ohne DBA zu vermeiden oder in ihrer Härte zu verringern. Dazu zählt einerseits die Anrechnungsmethode. Andererseits kann aber auch der Abzug ausländischer Steuern bei der Besteuerung in Deutschland greifen. Doch hängt die anzuwendende Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von einigen Umständen ab. Außerdem haben beide Methoden ihre eigenen Nach- und Vorteile.

Die Bundesrepublik Deutschland hat weltweit mit über 200 Staaten und Steuerregimen Abkommen auf dem Gebiet der Steuern abgeschlossen. Dabei geht es bei den meisten von ihnen insbesondere um die Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Ertragsteuern. Obwohl damit fast alle existierenden Staaten abgedeckt sind, gibt es auf nationaler Ebene noch weitere Vorschriften, um eine eventuelle Doppelbesteuerung abzufangen, sollte mal kein DBA greifen. Hierdurch möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass man eine Doppelbesteuerung auch in Fällen ohne DBA weitestgehend vermeidet.

Dabei gibt es zwei Methoden, mit denen man dieses Ziel prinzipiell erreichen kann. Auf nationaler Ebene wird die Doppelbesteuerung daher entweder durch die Anrechnungs- oder durch die Abzugsmethode (§ 34c EStG) vermieden.

2. Doppelbesteuerung ohne DBA: Anrechnung ausländischer Steuer

2.1. Voraussetzungen zur Anrechnung ausländischer Steuern

Wenn es um die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer geht, setzt das Gesetz (§ 34c Absatz 1 EStG) einige Voraussetzungen voraus: