Aktiva | Passiva
Minderkapital A EUR 250.000 | Minderwert EU A EUR 250.000
Aktiva | Passiva
Minderkapital A EUR 270.000 | Minderwert EU A EUR 250.000
Minderwert Kfz A EUR 20.000
Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) regelt die steuerliche Behandlung von Umwandlungsvorgängen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG). Praktisch relevant ist dabei insbesondere die Einbringung in eine Personengesellschaft, etwa von ganzen Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen. Gesellschafterinnen und Gesellschafter profitieren hier von steuerlichen Wahlrechten – werfen wir also einen Blick auf § 24 UmwStG!
Einzel- und Mitunternehmer haben die Möglichkeit, ihr (anteiliges) Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft einzubringen. Häufig geschieht dies in Zusammenhang mit der Gründung einer GbR, OHG oder GmbH & Co. KG, wobei das Einzelunternehmen hier als Einlage des jeweiligen Gesellschafters gilt. Eine solche Einbringung in die Personengesellschaft löst dem Grunde nach eine fiktive Betriebsaufgabe oder -veräußerung nach § 16 EStG aus. Steuerliche Folge: Eine umfassende Versteuerung aller vorhandenen stillen Reserven!
Damit ist § 16 Absatz 1 oder 3 EStG der sprichwörtliche „Knackpunkt“ für Einzelunternehmer. Um eine Einbringung dennoch attraktiv zu gestalten, hat der Gesetzgeber mit § 24 UmwStG einen „lex specialis“ zum EStG geschaffen. Die Norm ermöglicht Inhabern eines ganzen Betriebs, Teilbetriebs sowie Mitunternehmeranteils, dieses Betriebsvermögen als Sachgesamtheit steuerneutral in eine Personengesellschaft einzubringen.
Dabei gilt nach § 24 Absatz 1 UmwStG:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.