Steht der schlussendliche Steuerbetrag, der sich aus den §§ 10 und 12 UStG ergibt, einmal fest, stellt sich abschließend noch die Frage nach der Entstehung der Umsatzsteuer. Sie ergibt sich aus § 13 UStG, jeweils in Verbindung mit den Vorschriften zur Ist- sowie Sollversteuerung. Darüber hinaus regelt die Norm einige Sonderfälle, wobei hier auch § 13b UStG (Reverse Charge) eine Rolle spielt. Wir geben einen Überblick!
In § 13 UStG ist die grundlegende Entstehung der Umsatzsteuer geregelt. „Entstehung“ ist dabei gleichzusetzen mit dem Aufleben des fiskalischen Anspruchs auf Entrichtung des offenen Steuerbetrages im Sinne des § 38 AO. Auch die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer entsteht im entsprechenden Zeitpunkt, weil diesen Steuerbeträgen ebenfalls eine Lieferung oder sonstige Leistung zugrunde liegt. Der tatsächliche Abzug der Vorsteuer ist allerdings erst mit Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG).
Nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 UStG entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 3 Absatz 1 und 9 UStG)
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.