Das Konjunkturpaket der Großen Koalition hat auch eine Erhöhung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer zum Inhalt. Dabei handelt es sich um ein steuerliches Verrechnungsverfahren, mit dem eine ausgewogene Besteuerung von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften im Rahmen der Einkommensteuer erfolgen soll. Bisher gilt eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags. Im Zuge der Entlastung der deutschen Wirtschaft bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie soll dieser Betrag nun auf das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags ansteigen. Anhand eines ausgewählten Beispiels berechnen wir die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Doch zuvor erläutern wir auch den Hintergrund, der dieser Anrechnungsmethode zugrunde liegt.
Im Video erklären wir Ihnen die, durch das Corona-Konjunkturpaket entstandenen, Neuerungen bei der Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer.
1. Hintergrund zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
1.1. Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung von Unternehmern
Man mag es heutzutage kaum glauben, aber es gab Zeiten, in denen die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehbar war. Seitdem hat sich die Gewerbesteuer stetig gewandelt.
Dies gilt auch in Bezug auf die gesamte Steuerbelastung von Unternehmern, und somit auch in Bezug auf die Einkommensteuer. Denn die steuerliche Belastung von gewerblichen Unternehmern sowohl mit Gewerbesteuer als auch mit Einkommensteuer, kann unter Umständen dazu führen, dass die gesamte Steuerlast eines Unternehmers mehr als 50 % des Gewinns beansprucht. Daher ist auch aus einem verfassungsrechtlichen Blickwinkel das Argument nachvollziehbar, dass dieser Fall einer Enteignung recht nahe kommt.
Andererseits ist die Gewerbesteuer die Haupteinnahmequelle der Städte und Gemeinden. Eine Abschaffung der Gewerbesteuer ohne adäquaten Ersatz war also politisch ausgeschlossen. Deshalb hat der Gesetzgeber die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bis zu einem gewissen Umfang als Lösung für diesen Sachverhalt in das Einkommensteuergesetz aufgenommen (§ 35 EStG). Natürlich hat dies somit Auswirkungen auf die Steuereinnahmen des Bundes, doch alle anderen Alternativen, die zur Behebung dieses Umstands erörtert wurden, blieben bisher aus vielfältigen Gründen unberücksichtigt.
1.2. Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ist eine Steuerermäßigung
Eine weitere Anmerkung zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer: Die Berücksichtigung der vom Unternehmer gezahlten Gewerbesteuer findet als Steuerermäßigung statt. Dies bedeutet, dass die Gewerbesteuer im Grunde wie eine Steuervorauszahlung behandelt wird. Zwar ist sie nur bis zu einer gewissen Höhe anrechenbar, aber dieser Betrag mindert dann in vollem Umfang die Einkommensteuer des Unternehmers. Sie nimmt also keinen indirekten Einfluss auf den steuerpflichtigen Gewinn des Steuerpflichtigen. Daher bietet sie den Vorteil, dass somit ein direkter steuerlicher Abzug stattfindet.
1.3. Anrechnung der Gewerbesteuer: die erste Erhöhung seit 2008
Obwohl die Gewerbesteuer weiterhin als reformbedürftig angesehen wird, erscheint sie in der heutigen Form zumindest in einer Hinsicht als gerecht. Denn aus Sicht von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften stellt die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ein Regulativ dar, dass eine doppelte steuerliche Belastung des Unternehmers mit beiden Steuern weitestgehend ausgleicht. Bis zum 01.01.2008 galt dabei, dass die Anrechnung höchstens das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags betragen durfte. Ab dem Jahr 2008 stieg dann der anrechenbare Höchstbetrag auf das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags an. Und nun soll der Höchstbetrag nochmals erhöht werden, wobei er bis zum 4,0-fachen des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer anrechenbar sein soll.
Die Regierungskoalition hat die Erhöhung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer im Rahmen des Konjunkturpakets angeregt, mit dem Unternehmer Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie erhalten sollen. Dies soll insbesondere zu einer Verbesserung ihrer Liquidität beitragen. Schließlich haben viele Unternehmen gerade in dieser Hinsicht großen Förderbedarf, denn das Ausbleiben von Aufträgen, war in sehr vielen Unternehmen mit einer Abnahme ihrer liquiden Mittel verbunden. Also soll diese Maßnahme die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer stärken.
Um das Verfahren zu demonstrieren, mit dem die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird, gehen wir in zwei Schritten vor. Zuerst berechnen wir exemplarisch die Gewerbesteuer eines Gewerbebetriebs, bevor wir dann erläutern, welche Auswirkungen dies auf die Einkommensteuer des Unternehmers hat.
In unserem Beispiel soll der Gewerbebetrieb ein Einzelunternehmen sein. Dabei schreiben wir dem Unternehmen einen Jahresgewinn von EUR 121.500 zu.
3.1. Berechnung der Gewerbesteuer
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer von Einzelunternehmen und Personengesellschaften kommt ein Freibetrag von EUR 24.500 auf den Gewinn zur Anrechnung. Daher ist der verbleibende Ertrag von EUR 97.000 im weiteren Verlauf der Berechnung relevant. Er wird nun mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert. Das Produkt daraus ist dann der Steuermessbetrag, den das Finanzamt ermittelt und an die jeweilige zur Erhebung der Gewerbesteuer berechtigte Gemeinde meldet. Somit beträgt der Steuermessbetrag EUR 3.395.
An dieser Stelle wird dann der Hebesatz auf den Steuermessbetrag angewandt. Da jedoch Städte und Gemeinden die Hebesätze selber frei bestimmen können, sofern dieser mindestens 200 % beträgt, müssen wir uns nun für unser Beispiel entweder ein reales Vorbild nehmen oder einen fiktiven Hebesatz ansetzen. Weil dieses Rechenexempel den Anspruch erhebt repräsentativ zu sein, wählen wir einen Hebesatz, der dem bundesdeutschen Durchschnitt reflektiert. Daher gehen wir hier von einem Hebesatz von 450 % aus.
Damit ist die Gewerbesteuer wie folgt zu ermitteln:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.