Finanzbehörden – dazu gehören neben Finanz- auch die Hauptzollämter – haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, Steuerschulden aus Billigkeitsgründen oder bei Uneinbringlichkeit abweichend vom materiellen Recht festzusetzen. Alternativ infrage kommen der Erlass nach § 227 und die Niederschlagung nach § 261 AO. Schauen wir uns also einmal an, welche konkreten Umstände für diese verfahrensrechtlichen Eingriffe gegeben sein müssen.

1. Allgemeines zu Erlass und Niederschlagung

Entsteht eine Steuer nach materiellem Recht, ist diese vom Steuerschuldner zu entrichten – so könnte man den Zweck eines Steuerbescheides umgangssprachlich zusammenfassen. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen finden sich in den Einzelsteuergesetzen wie EStG, UStG und „Exoten“, etwa dem Energiesteuergesetz (EnergieStG). Die schlussendliche Festsetzung und Erhebung der Steuer regelt allerdings die Abgabenordnung (AO).

In der Praxis gibt es allerdings auch Fälle, in denen dieser vergleichbar simple Weg nicht zum gewünschten Erfolg führt. Grund dafür können rechtliche Irrtümer oder Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen sein. Je nach Einzelfall hat das Finanzamt mit abweichender Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlass und Niederschlagung drei Möglichkeiten, um auf entsprechende Situationen zu reagieren: