In der französischen Einkommensteuer wurden im Jahr 2004 wesentliche Beteiligungen von mehr als 25 % an Kapitalgesellschaften der Besteuerung unterworfen, wenn der Gesellschafter seinen Sitz ins Ausland verlegte. Hierbei wurden die auf die Beteiligung angewachsenen stillen Reserven zur Besteuerung herangezogen. Der EuGH hatte in der Rechtsprechung Lasteyrie du Saillant vom 11.03.2004 – Az. C-9/02 den ersten Wegzugsbesteuerungsfall vorliegen. Der EuGH sah in der Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinn (Exitsteuer) eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. In seiner kritischen Analyse geht SLA Tax Advisory auf die Maßnahmen zur Vermeidung der Steuerflucht (Exitsteuer, Sofortbesteuerung) ein und stellt ihren Bezug zur Niederlassungsfreiheit dar.

Im Jahr 2004 wurde dem EuGH mit der Rs. Lasteyrie du Saillant der erste Fall der Wegzugsbesteuerung vorgelegt.[675] Das französische Einkommensteuergesetz sah damals in Art. 167 eine Besteuerung der in wesentlichen Beteiligungen (> 25 Prozent) gewachsenen stillen Reserven vor, wenn der Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegte.

2. Entscheidung

Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt des Wegzugs geeignet ist, einen französischen Steuerpflichtigen von der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Belgien) abzuhalten und ihn damit in der Ausübung seines freien Niederlassungsrechts zu beschränken.[676] Zwar erkannte der EuGH im Ausgangsverfahren das Ziel der Verhinderung von Steuerflucht grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund an. Anstatt an eine konkret auf Steuerflucht oder Steuerhinterziehung gerichtete Handlung anzuknüpfen, stellte die Norm jedoch pauschal auf den Wegzug des Steuerpflichtigen ab und ging damit weit über das hinaus, was zur Erreichung des mit der Norm verfolgten Ziels erforderlich gewesen wäre.[677]

Auch prüfte der EuGH für den vorliegenden Fall, ob die Beschränkung durch das Ziel der Kohärenz des französischen Steuersystems gerechtfertigt werden kann. Weil die französische Regierung in ihrer schriftlichen Erklärung dargelegt hatte, dass die Norm der nur vorübergehenden aus steuerlichen Erwägungen heraus getroffenen Wohnsitzverlegung ins Ausland vorbeugen soll, sah der EuGH die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit hierdurch nicht gerechtfertigt.[678] Zudem bestätigte der EuGH erneut, dass das Ziel, steuerliche Mindereinnahmen zu vermeiden, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht rechtfertigen kann.[679] Auch wird die Beschränkung nicht durch eine Steuerstundung aufgehoben, wenn diese von der Gestellung einer Sicherheit abhängig ist. Denn damit wird der Steuerpflichtige an der Nutzung dieser Sicherheiten gehindert.[680]

Es ist zunächst festzuhalten, dass der EuGH die Wegzugsteuer richtigerweise nur an der Niederlassungsfreiheit misst. Der die Beschränkung auslösende Sachverhalt ist schließlich der Wegzug des Steuerpflichtigen und die damit verbundene neue berufliche Niederlassung in Belgien. Die Beteiligung des Unionsbürgers an einer in- oder ausländischen Gesellschaft alleine führt nämlich noch zu keiner Beschränkung.

Das Urteil hat insbesondere Bedeutung für die Frage, ob mit dem Ziel der Vermeidung von Steuerflucht eine Entstrickungssteuer gerechtfertigt werden kann. Anlass der französischen Wegzugsteuer waren Fälle, in denen Anteilseigner vor der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile ins Ausland wegzogen und den Veräußerungsgewinn damit der französischen Steuer entzogen.[681] Zwar bestätigte der EuGH, dass die Vermeidung der Steuerflucht ein legitimes Ziel zur Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und die Exitsteuer geeignet sei, eine solche Steuerflucht zu vermeiden. Doch kann die Vermeidung der Steuerflucht auch durch Maßnahmen erreicht werden, die die Niederlassung weniger stark beeinträchtigen. Z.B. könnte die Anwendung der Wegzugsteuer speziell auf Fälle der Steuerflucht reduziert werden, indem nur Fälle erfasst werden, bei denen der Steuerpflichtige kurz nach seinem Wegzug die Geschäftsanteile veräußert, bevor er anschließend wieder nach Frankreich zurückkehrt.[682]

Bis zur vorliegenden Entscheidung im Jahr 2004 wurde kein legitimer Grund vorgetragen, der eine allgemeine Wegzugsteuer rechtfertigen konnte.