Wenn man eine Familienstiftung in Liechtenstein errichtet, um die Wegzugsteuer zu vermeiden, dann muss man auch darauf achten, dass auf die zukünftigen Gewinne der deutschen GmbH keine Kapitalertragsteuer anfällt. Denn der Gesetzgeber hat strenge Regeln eingeführt, sollte eine deutsche GmbH Dividenden an eine ausländische Kapitalgesellschaft oder Vermögensmasse ausschütten. In der Praxis kommt es folglich fast immer zu einer solchen Besteuerung.
Wir bieten hier vier Gestaltungsmodelle an, mit denen eine Familienstiftung in Liechtenstein die Kapitalertragsteuer vermeiden kann. Einerseits ist dies mittels einer GmbH & Co. KG als Holding möglich. Eine andere Option stellt die Zuordnung der GmbH-Beteiligung an eine neu errichtete Betriebsstätte in Deutschland dar. Die dritte Variante sieht den Verkauf der GmbH an eine von der Familienstiftung neu gegründete Holding vor, wobei diese den Kaufpreis über die Gewinne der GmbH abbezahlt. Und viertens kann die Familienstiftung in Liechtenstein in eine atypisch stille Beteiligung mit ihrer GmbH eintreten, um die Kapitalertragsteuer zu vermeiden.
Wir haben schon in vielen Beiträgen dargestellt, dass man als GmbH-Gesellschafter beim Wegzug aus Deutschland Wegzugsteuer zahlt. Dies ist eine Steuer, die Deutschland erhebt, wenn ein Wegfall des nationalen Besteuerungsrechts für hierzulande generiertes Steuersubstrat droht oder eintritt. Damit ist die Besteuerung der stillen Reserven gemeint, die in einer GmbH oder in anderen Kapitalgesellschaften enthalten sind. Normalerweise fallen Steuern an, sobald diese stillen Reserven als Gewinn aufgedeckt werden. Wenn jedoch ein GmbH-Gesellschafter im Ausland lebt und eben nur dort steuerpflichtig ist, fehlt Deutschland die rechtliche Grundlage, um diesen Gewinn zu besteuern. Also fingiert das deutsche Außensteuergesetz, dass GmbH-Gesellschafter beim Verlassen Deutschlands einen fiktiven Unternehmensverkauf vornehmen und dafür den Verkehrswert für ihr Unternehmen erhalten. Auf diese Weise kann sich Deutschland in der letzten Sekunde, in der ein GmbH-Gesellschafter noch in Deutschland steuerpflichtig ist, seinen Anteil am fiktiven Gewinn sichern.
Es ist klar, dass dies für GmbH-Gesellschafter eine einschneidende Maßnahme darstellt, denn es bedeutet, dass sie einen rein fingierten und rein nach gesetzlichen Vorgaben berechneten Gewinn zu versteuern haben. Von daher bieten wir als Steuerberatungskanzlei mit einer Spezialisierung im internationalen Steuerrecht vielen Mandanten an, die Wegzugsteuer zu vermeiden. Deshalb haben wir in der Vergangenheit auch auf ein Modell hingewiesen, das mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein hilft, die Wegzugsteuer zu vermeiden.
Gehen wir also davon aus, dass ein GmbH-Gesellschafter eine Familienstiftung in Liechtenstein errichtet, um die Wegzugsteuer zu vermeiden. Zwar glückt das Vorhaben wie geplant, doch lauert ein weiteres steuerliches Risiko, wenn die GmbH Gewinnausschüttungen an die Stiftung ausschüttet. Denn dann zahlt sie 25 % Kapitalertragsteuer in Deutschland, obwohl sie in Liechtenstein keine Steuern zu zahlen hätte. Wie vermeiden wir also neben der Wegzugsteuer auch noch die Kapitalertragsteuer? Hierzu beschreiben wir vier Gestaltungsmodelle.
Im ersten Schritt nehmen wir auf die rechtlichen Grundlagen Bezug, die die Wegzugsteuer regeln. Hierzu konsultieren wir als erstes § 6 AStG, das Gesetz, das die Wegzugsteuer definiert. Dabei ist insbesondere der Punkt relevant, dass die Wegzugsteuer an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, auf die wir bereits im vorigen Abschnitt hingewiesen haben.
Neben der Vermeidung der Wegzugsteuer ist aber auch der Umstand zu beachten, dass die Gewinne der GmbH zukünftig den Vorschriften des § 50d Absatz 3 EStG unterliegen. Denn wenn man diese Gewinne direkt an eine ausländische Stiftung ausschüttet, fallen in Deutschland Kapitalertragsteuern an. Zwar lässt das Gesetz eine Erstattung dieser Kapitalertragsteuer zu, knüpft diese aber an bestimmte Bedingungen. Allerdings sind diese Bedingungen in der Praxis kaum umsetzbar, sodass es in der Regel zu einem Einbehalt von 25 % Kapitalertragsteuer kommt. Da wir aber durch den Wegzug ins Ausland auch unsere Bindung an das deutsche Steuerrecht lösen möchten, brauchen wir auch hierfür ein Gestaltungsmodell zur Lösung.
Wenn wir also mit einer Familienstiftung in Liechtenstein die Wegzugsteuer vermeiden, müssen wir ebenso Vorkehrungen treffen, um auch für empfangene Dividenden keine Kapitalertragsteuer in Deutschland abführen zu müssen. Dafür schlagen wir die folgenden vier Alternativen vor.
Der erste Vorschlag setzt im Grunde den Tenor für alle weiteren Alternativen. Denn wenn wir die Kapitalertragsteuer vermeiden wollen, dann müssen wir dafür sorgen, dass es keine Kapitalerträge sind, die an die Familienstiftung in Liechtenstein fließen.
Dazu also unser erster Vorschlag: Die operative GmbH, als deren Gesellschafter zukünftig die Familienstiftung in Liechtenstein vorgesehen ist, erhält eine Holding. Und zwar wählen wir hierfür bewusst eine GmbH & Co. KG als Rechtsform, weil dies eine Personengesellschaft ist. Eine Personengesellschaft unterliegt aber keiner Kapitalertragsteuer, wenn sie ihre Gewinne ausschüttet. Stattdessen spricht man von Entnahmen, die ihre Gesellschafter aus ihr tätigen. Und von Entnahmen ist in § 50d EStG keine Rede. Daher kann die Familienstiftung in Liechtenstein die Kapitalertragsteuer ganz einfach vermeiden, indem sie die Gewinne der operativen GmbH als Entnahmen von der GmbH & Co. KG-Holding erhält.
Folgt man also diesem generellen Ansatz, dann kommt auch die Gründung einer Betriebsstätte in Deutschland durch die Familienstiftung in Liechtenstein als Alternative zur Holding in Frage. Denn wenn man die Beteiligung an der GmbH der deutschen Betriebsstätte zuordnet, kann man die Kapitalertragsteuer in Deutschland vermeiden. Zwar zahlt die Betriebsstätte die Kapitalertragsteuer zunächst doch, kann sie aber deutlich leichter als die Familienstiftung in Liechtenstein zurückerhalten.
Lassen Sie uns bei Gestaltung Nummer 3 etwas kreativer werden. Zunächst gründet die Familienstiftung in Liechtenstein in Deutschland eine neue GmbH. Anschließend verkauft sie ihre operative GmbH an die neue GmbH, die nun als Holding fungiert. Dazu vereinbart man, dass die neue Holding den Kaufpreis allmählich abbezahlt. Und zwar finanziert sie die Tilgung des Kaufpreises über den laufenden Gewinn ihrer nun erworbenen Tochtergesellschaft. Und da für Tilgungsleistungen keine Kapitalertragsteuer anfällt, bleibt auch diese Variante zum Durchschleusen der GmbH-Gewinne an die Familienstiftung in Liechtenstein in Deutschland steuerfrei.
Das mag wohl eine ganze Weile wie vorgesehen funktionieren, doch irgendwann einmal ist der Kaufpreis vollständig abbezahlt; realistisch ist hierbei ein Zeitraum von 15 Jahren. Was dann? Ganz einfach: man verschmilzt die operative Tochter-GmbH mit ihrer Holding, gründet parallel dazu eine neue GmbH und verkauft dann, wie im vorigen Absatz beschrieben, die mit der alten Holding verschmolzene operative GmbH an die neue Holding unter dem Vorbehalt, dass die neue Holding den Kaufpreis wiederum tilgt. Auch auf diese Weise kann man dafür sorgen, dass die Familienstiftung in Liechtenstein die Kapitalertragsteuer in Deutschland vermeiden kann.
Noch phantastischer mag aber unser viertes Gestaltungsmodell erscheinen. Dazu beteiligt sich die Familienstiftung in Liechtenstein atypisch still an der operativen GmbH in Deutschland. Auf diese Weise werden aus den zuvor kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnen der GmbH nun Gewinne, die dem Sonderbetriebsvermögen der Familienstiftung zuzurechnen sind. Und diese sind bei ihrer Entnahme steuerfrei. Somit kann die Familienstiftung in Liechtenstein die Kapitalertragsteuer in Deutschland ebenfalls vermeiden.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.