Vermögende Privatpersonen und Unternehmer nutzen als Instrument zur Vermögensnachfolge gerne das Instrument der Familienstiftung. Sie stellt eine eigennützige Stiftung mit Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Land dar, genießt aber umfangreichere Steuervorteile als Körperschaften anderer Rechtsformen. Besteht eine deutsche Familienstiftung, können die Stifter grundsätzlich auch nach Dubai auswandern – es sind aber bestimmte Punkte zu beachten.
1. Grundsatz: Steuerliche Behandlung einer Familienstiftung
Familienstiftungen sind Körperschaften des privaten Rechts, die bei Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind (§ 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG). Sie können grundsätzlich alle Einkünfte im Sinne des EStG erzielen (§ 8 Absatz 1 KStG) und so auch von steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Eine Familienstiftung kann beispielsweise Immobilien nach 10 Jahren steuerfrei veräußern (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG).
Alle Einkünfte der Stiftung unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % sowie dem Solidaritätszuschlag. In Summe kommt die Familienstiftung damit auf eine Steuerbelastung von rund 15,8 %, unterliegt allerdings nicht der Gewerbesteuer.
Gewährt die Stiftung Leistungen an Berechtigte, die sogenannten Destinatäre, handelt es sich hierbei um Kapitalerträge. Sie unterliegen nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 EStG der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (§ 32d Absatz 1 EStG). Haben die Ausschüttungen das Einkommen der Stiftung gemindert, werden sie beim Destinatär mit dem Regelsteuersatz belastet (§ 32d Absatz 2 Nummer 4 EStG).
2. Familienstiftung und Wegzug nach Dubai: Was gibt es zu beachten?
Besteht in Deutschland eine Familienstiftung und gleichzeitig der Plan, nach Dubai auszuwandern, sind einige Besonderheiten zu beachten. Bei ihnen handelt es sich allerdings vor allem um allgemeine Punkte.
2.1. Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
Auch nach der Auswanderung nach Dubai braucht die Familienstiftung weiterhin einen Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland. Dabei liegt
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.