Ist die Festsetzungsfrist einmal abgelaufen, tritt die sogenannte Festsetzungsverjährung ein. Erlass von Steuerbescheiden und deren Änderung sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume dann ausgeschlossen. Wir zeigen, was die §§ 169 bis 171 AO regeln, welche Ausnahmen es gibt und wie die Festsetzungsfrist in der Praxis berechnet wird. Einen wichtigen Schwerpunkt bilden dabei die Ablaufhemmungen nach § 171 AO.

Steuern sind ein – mehr oder weniger – emotionales Thema. Gleichzeitig stellen sie eine wirtschaftliche Belastung dar und verursachen Arbeitsaufwand, vor allem aufseiten der Finanzverwaltung. Damit für in der Vergangenheit abgeschlossene Steuerfälle irgendwann „Ruhe“ einkehrt, gibt es die Festsetzungsfrist. Ist diese einmal abgelaufen, tritt Festsetzungsverjährung ein – und damit das Verbot, für das betroffene Veranlagungsjahr noch Veranlagungsmaßnahmen jedweder Art durchzuführen.

Konkret sind nach § 169 Absatz 1 Satz 1 AO