Das deutsche Steuerrecht unterscheidet auf Ebene der Einkommensteuer zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften. Beiden gemein ist dabei, dass die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben der Besteuerung unterliegt. Die Differenz wird dabei – je nach Einkunftsart – als „Gewinn“ oder als „Überschuss“ bezeichnet, wobei die jeweiligen Beträge auch negativ sein können. In diesen Fällen liegt ein Verlust vor.

Als Einnahmen sind dabei allerdings nicht nur Barzahlungen, sondern auch geldwerte Vorteile zu erfassen. Ein geldwerter Vorteil ist eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert für den Empfänger hat, ohne dass ihm unmittelbar eine Zahlung zufließt. Geldwerte Vorteile liegen zum Beispiel bei Sachzuwendungen und Firmenwägen, die der Unternehmer auch privat nutzt, vor.

1. Grundsatz: Besteuerung von Gewinnen und Überschüssen

Ob bei der jeweiligen Einkunftsart ein Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln ist, bestimmt § 2 Absatz 1 EStG. Die Vorschrift ordnet die einzelnen Einkunftsarten nach dem folgenden Schema ein: