Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§ 10)
bis einschließlich
… Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse
I | II | III
75 000 | 7 | 15 | 30
300 000 | 11 | 20 | 30
600 000 | 15 | 25 | 30
6 000 000 | 19 | 30 | 30
13 000 000 | 23 | 35 | 50
26 000 000 | 27 | 40 | 50
über 26 000 000 | 30 | 43 | 50
Unter den Begriff der Schenkung fallen alle unentgeltlichen Zuwendungen. Leistet der Beschenkte allerdings eine Gegenleistung, spricht man von einer gemischten Schenkung. Denn eine Bereicherung findet dann nur noch statt, soweit keine Gegenleistung – etwa in Form einer Barzuzahlung oder der Übernahme offener Verbindlichkeiten – zu erbringen ist. Wir geben einen Überblick über einkommen- und erbschaftsteuerliche Besonderheiten der gemischten Schenkung.
1. Die gemischte Schenkung im Ertragsteuerrecht
Gemischte Schenkungen existierten im Ertragsteuerrecht insbesondere bei Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Denn hier geht es in vielen Fällen um die Frage, ob und in welchem Umfang der Rechtsnachfolger das Wirtschaftsgut (etwa eine GmbH-Beteiligung oder eine Immobilie) entgeltlich erworben hat.
Beispiel: Vater V überträgt ein ihm gehörendes Mehrfamilienhaus, das einen Verkehrswert von EUR 1.000.000 hat, an seine Tochter T. Sie übernimmt als Gegenleistung die noch auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 400.000.
Es liegt ein teilentgeltlicher Erwerb respektive eine gemischte Schenkung vor. T erbringt für ein Wirtschaftsgut, das einen Wert von EUR 1.000.000 hat, eine Gegenleistung im Umfang von EUR 400.000. Damit hat sie die Immobilie in Höhe von 40 % entgeltlich und in Höhe von 60 % unentgeltlich erworben.
Hierdurch ergeben sich nun weitere Auswirkungen, etwa für die Anwendung der §§ 7 und 23 EStG:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.