Auswirkungen auf Ebene der A-GmbH | Auswirkungen auf Ebene des Anton Müller
Das Eigenkapital und damit Vermögen der A-GmbH bleibt unverändert. Denn während auf der Aktivseite EUR 100.000 an Barvermögen (Bank) hinzukommen, erhöhen sich auf der Passivseite auch die Schulden um EUR 100.000. Am Ende des ersten Jahres zahlt die A-GmbH EUR 14.000 an Anton Müller. Durch diese Zahlung sinken die Verbindlichkeiten um EUR 10.000, das Vermögen vermindert sich aber um EUR 14.000. Die Zinsen stellen in voller Höhe betrieblichen Aufwand, der das Eigenkapital mindert, dar. | Durch die Gewährung des Darlehens ergeben sich zunächst keine Auswirkungen, da eine rein private Vermögensverwaltung vorliegt. Am Ende des ersten Jahres erhält AM EUR 4.000 an Zinsen, von denen er aber die EUR 2.000 als Werbungskosten abziehen kann. Denn durch § 32d Absatz 2 Satz 2 EStG findet der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Absatz 9 EStG) keine Anwendung. AM muss daher EUR 2.000 mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern.
Fremdübliche Vereinbarungen – keine vGA | Fremdvergleichsverstoß – vGA liegt vor
AM muss die erhaltenen Zinsen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG mit seinem persönlichen Steuersatz von 45 % versteuern (§ 32d Absatz 2 EStG). Er entrichtet daher EUR 2.700 an Einkommensteuer auf die erhaltenen Zinsen von EUR 6.000. Da die A-GmbH die gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben abziehen kann, spart sie 15 % Körperschaftsteuer. Die Ersparnis liegt damit bei EUR 900. Insgesamt besteht eine Steuerbelastung von EUR 1.800, denn während die GmbH EUR 900 spart, zahlt AM EUR 2.700. | Die A-GmbH kann die gezahlten Zinsen nicht als Betriebsausgaben abziehen, da eine vGA keinen Einfluss auf das Einkommen der Gesellschaft nehmen darf (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG). Bei AM liegen Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG vor. Sie werden wahlweise mit dem Abgeltungsteuersatz (26,375 %) oder im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens besteuert. Abgeltungsteuer: EUR 6.000 x 26,375 % = EUR 1.582,50 Teileinkünfteverfahren: EUR 6.000 x 60 % x 45 % = EUR 1.620 AM zahlt auf die Zinserträge nun rund EUR 1.600 an Einkommensteuer. Die Steuerbelastung wurde damit um EUR 200 reduziert.
Mit einem Gesellschafterdarlehen können natürliche oder juristische Personen ihrer Gesellschaft Kapital zur Verfügung stellen. Von einem Gesellschafterdarlehen ist dabei allerdings nur die Rede, wenn die das Kapital überlassende Person – der Gläubiger – auch Gesellschafterin oder Gesellschafter des jeweiligen Unternehmens ist. Wir schauen uns einmal an, wie das Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH funktioniert und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.
1. Grundsatz: Was ist ein Gesellschafterdarlehen?
Beim Gesellschafterdarlehen gewährt der Gesellschafter, also der Eigentümer der Gesellschaftsanteile, der GmbH ein Darlehen. Die Gesellschaft hat nun Schulden (Verbindlichkeiten) in entsprechender Höhe, gleichzeitig entsteht auf Ebene des Gesellschafters eine Forderung. Im weiteren Verlauf zahlt die GmbH das Darlehen zurück, sie entrichtet also eine Tilgung und Zinsen an den Gläubiger. Die konkreten Darlehenskonditionen können die Vertragsparteien frei vereinbaren.
Damit stellt das Gesellschafterdarlehen eine Form der Unternehmensfinanzierung dar. Zu unterscheiden ist hier zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.