Am 20. April diesen Jahres hat eine Expertenkommission des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz einen Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vorgelegt. Dieser Gesetzesentwurf enthält weitreichende und bemerkenswerte Veränderungen, die in der gesellschaftsrechtlichen Praxis deutlich spürbare Auswirkungen haben werden. Dabei ist eine der am meistbeachtesten Neuerungen des Entwurfes sicherlich das Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Der folgende Artikel gibt einen kurzen Überblick über einige der wesentlichen geplanten Änderungen des MoPeG. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei den nachstehend dargestellten Regelungen um Teile des Gesetzesentwurfes handelt, nicht um bereits rechtsgültige Gesetze.

Die gesetzliche Normierung der Rechtsfähigkeit der GbR ist einer der Kernbereiche des MoPeG. Bislang war die (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR aufgrund von Richterrecht anerkannt. Durch das MoPeG wird der Vorstoß gewagt, das geschriebene Recht an das praktizierte Recht anzupassen. Zu diesem Zweck trennt der Gesetzesentwurf die rechtsfähige GbR von der nicht rechtsfähigen GbR. Dabei soll die rechtsfähige GbR zukünftig als das Leitbild für alle Personengesellschaften des nationalen Rechts dienen. Deshalb sieht der Gesetzesentwurf umfangreiche Neuregelungen des bisherigen GbR-Rechts vor.

Nach den Vorstellungen der Expertenkommission ist eine GbR rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll., § 705 Abs. 2 BGB-E. Folglich handelt es sich um eine subjektive Anknüpfung der Rechtsfähigkeit. Allerdings ist die Rechtsfähigkeit der GbR gleichzeitig an das neue Gesellschaftsregister angebunden worden. Demnach soll eine GbR als entstanden und damit rechtsfähig gelten, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, § 719 Abs. 1 S. 2 BGB-E. Die rechtsfähige GbR ist nach dem Entwurf zukünftig selbst Träger von Rechten und Pflichten. Entsprechend ist das in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen, sowie später von der GbR erworbenes Vermögen, der Gesellschaft direkt zuzuordnen, § 713 BGB-E.

2. Das Gesellschaftsregister

Das Gesellschaftsregister stellt, wie bereits ausgeführt, eine der auffälligsten Vorschläge des Entwurfes des MoPeG dar. Gleichzeitig handelt es sich um eine seit langem benötigte Anpassung an die Bedürfnisse des wirtschaftlichen Rechtsverkehrs.

2.1. Die Funktion des Gesellschaftsregisters

Das Gesellschaftsregister soll der nach MoPeG offiziell rechtsfähigen GbR zu einer bisher nicht vorhandenen Publizität im Rechtsverkehr verhelfen. Durch den gesetzlich vorgesehenen Mindestinhalt der einzutragenden Tatsachen (vgl. 2.2.) ermöglicht das Gesellschaftsregister Zugang zu vielen, im Rechtsverkehr relevanten, Informationen über die eingetragene GbR. Somit können zum Beispiel aktuelle oder potentielle Vertragspartner auf einfach Weise an alle benötigten Daten über die rechtsfähige GbR gelangen. Bislang ist eine derartige Informationsbeschaffung, mangels öffentlich einsehbarer Daten, nicht ohne weiteres möglich. Darüber hinaus fördert das Gesellschaftsregister den Schutz des Rechtsverkehrs, da alle Beteiligten auf den Inhalt des Gesellschaftsregisters vertrauen dürfen. Das MoPeG gewährleistet diesen Schutz durch die Verweisung auf den Vertrauensschutz des Handelsregisters (§ 15 HGB), § 707 Abs. 2 BGB-E.

Zusätzlich wird die Publizität der eingetragenen GbR durch den (freiwilligen) Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ abgerundet, § 707a Abs. 3 BGB-E. Aufgrund dieses Namenszusatzes wäre es Teilnehmern des Rechtsverkehrs auf den ersten Blick erkennbar, dass sie es mit einer rechtsfähigen und in das Gesellschaftsregister eingetragenen GbR zu tun haben. Weiterhin sieht das Konzept des MoPeG vor, dass die Eintragung in das Gesellschaftsregister für eine rechtsfähige GbR eine Voraussetzung für die Eintragung in weitere Register darstellt. Dies soll beispielsweise für das Grundbuch (z.B. als Grundstückseigentümer), das Handelsregister (z.B. als Gesellschafter einer OHG) und die GmbH-Gesellschafterliste gelten. Dabei würde die Kombination der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister und das jeweilige Spezialregister wohl zu einer erheblichen Vereinfachung in der Praxis führen. Denn bislang müssen alle aktuellen Gesellschafter einer GbR in die jeweiligen Spezialregister aufgenommen werden. Dies würde sich durch die Eintragung der in das Gesellschaftsregister eingetragenen GbR erübrigen.

Nach dem bisherigen Entwurf des MoPeG sind die in das geplante Gesellschaftsregister einzutragenden Inhalte stark an das Handelsregister angelehnt. Dabei regeln die §§ 707 Abs. 2, 707a Abs. 1 BGB-E die konkret einzutragenden Tatsachen. Demnach sollen insbesondere die folgenden Informationen eintragungspflichtig sein: