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25. August 2022 | Gestaltungen bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: So sparen Sie Steuern! (dieser Beitrag)

Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus dem Privatvermögen unterliegt gemäß § 17 EStG der Besteuerung. Dabei lässt sich die Steuerlast durch geschickte Gestaltung minimieren. Wir erklären, einige Modelle und wie die Veräußerungseinkünfte gemäß § 17 EStG überhaupt der Besteuerung unterliegen.

1. Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, § 17 EStG

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehalten, so unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich nach der Maßgabe des § 17 EStG der Besteuerung. Demnach muss der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu 1 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt gewesen sein. Dann hat er seinen Veräußerungsgewinn nach § 17 zu versteuern, welcher der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und den Anschaffungskosten ist. Der fünf Jahres Zeitraum bezieht sich dabei auf die fünf Jahre vor der zu beurteilenden Veräußerung.

Veräußerungen in diesem Sinne sind jedoch nur solche gegen Entgelt. Dabei ist ein Entgelt nur anzunehmen, wenn eine gleichwertige Gegenleistung erbracht wird. § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG erweitert jedoch die Steuerpflicht des Grundtatbestandes und stellt die Steuerverhaftung wesentlicher Anteile für den Fall sicher, dass diese Anteile innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes unentgeltlich erworben worden sind. Der Veräußerer muss sich dann die Besitzzeit des wesentlich beteiligten Rechtsvorgängers anrechnen lassen. Entscheidend dafür ist allein, dass die Beteiligung des Steuerpflichtigen infolge des unentgeltlichen Hinzuerwerbs nicht in eine wesentliche im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG erstarkt. Dann greift bereits der Grundtatbestand des Absatz 1 Satz 1.

Wie die Besteuerung erfolgt, wenn die Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden oder eine unwesentlich Beteiligung vorliegt, haben wir in einem unserer anderen Beiträge erklärt.

2. Gestaltungen des Veräußerers bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

2.1. Vorweggenommene Erbfolge

Im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge lassen sich die Übertragungen so gestalten, dass der Freibetrag des § 17 Absatz 3 EStG jeweils in Anspruch genommen werden kann. Im Einvernehmen mit dem Erwerber kann dabei auch ein Teil zunächst bei dem Veräußerer verbleiben. Rechtliche Bindungen des Veräußerers gegenüber dem Erwerber können allerdings wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers und damit die Zurechnung der Anteile bei ihm begründen. Daher müssen Sie solche Vereinbarungen geschickt formulieren. Dazu beraten wir Sie sehr gerne.

2.2. Modifikationen des Veräußerungspreises

Der Veräußerungspreis und damit der Veräußerungsgewinn lässt sich reduzieren, indem Gewinne vor der Veräußerung ausgeschüttet werden. Dies ist möglich, indem gesellschaftsrechtliche Dispositionsmöglichkeiten bei der Gewinnverteilung mit einer befristeten Beibehaltung der Gesellschafterstellung des Veräußerers kombiniert werden. Dazu ließen sich beispielsweise disquotale Gewinnausschüttungen vereinbaren.

3. Gestaltungen des Erwerbers bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

3.1. Ausgangssituation: Keine abschreibungsfähige Anschaffungskosten

Der Erwerber einer wesentlichen Beteiligung verwirklich zunächst keinen einkommensteuerlichen Tatbestand. Durch den Erwerb legt er aber die Grundlage für seine künftige ertragsteuerliche Behandlung. Aus steuerlicher Sicht unterscheidet sich die einkommensteuerliche Behandlung des Erwerbs einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sogenannter share deal grundlegend von dem Kauf eines Unternehmens durch Erwerb aller Aktiva und Passiva, sogenannter asset deal. Die bei dem Erwerb von Anteilen erlangten Wirtschaftsgüter stellen dabei nicht abschreibungsfähigen Beteiligungsbesitz dar. Somit ist es für den Käufer in der Regel besser, direkt einen asset deal zu vereinbaren. Daher hat der Erwerber einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht die Möglichkeit, den Kaufpreis auf die einzelnen abnutzbaren Wirtschaftsgüter aufzuteilen und ihn dadurch in einkünftemindernden Erwerbsaufwand umzuformen. Daher versuchen Steuergestaltungen des Erwerbers eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, den nicht abschreibungsfähigen Beteiligungsbesitz nach Erwerb in abschreibungsfähige Einzelwirtschaftsgüter umzuwandeln.

3.2. Wirtschaftsgüter der Gesellschaft kaufen

Ein Model für den Erwerber gründet auf der Kombination von Gewinnausschüttung und einer diese einkommensteuerlich neutralisierenden Teilwertabschreibung. Dabei veräußert die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb der Beteiligung alle Wirtschaftsgüter unter Aufdeckung der stillen Reserven an ihren neuen Gesellschafter. Dadurch können die erworbenen abnutzbaren Einzelwirtschaftsgüter auf Grundlage ihrer Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Hingegen kann die Kapitalgesellschaft die durch den Verkauf realisierten Gewinne als Dividenden an die Gesellschafter ausschütten. Die Ausschüttungen und mindern damit den Wert der Kapitalgesellschaft, so dass der Anteilseigner eine Teilwertabschreibung auf seine Beteiligung vornehmen kann, welche dann den ausschüttungsbedingten Beteiligungsertrag neutralisiert.

4. Verlustgestaltung bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Spannend ist auch eine derzeitig vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Gestaltung. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob der BFH diese anerkennt. Dabei sind zwei Gesellschafter je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt und verkaufen sich jeweils gegenseitig ihre Anteile an der GmbH unter Wert. Diese Gestaltung soll ermöglichen, dass es für jeden Gesellschafter jeweils zu einem Veräußerungsverlust nach § 17 Absatz 2 Satz 1 EStG führt, wodurch es zu einer Steuererstattung kommt.

Nach der Auffassung des Finanzgerichts ist die Gestaltung nicht schon deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil jeder Gesellschafter am selben Tag einen gleichen Anteil von seinem Mitgesellschafter zu demselben Preis erworben hat. Von einer missbräuchlichen Gestaltung kann nur ausgegangen werden, wenn die Preise für die wechselseitig veräußerten und erworbenen gleichen Geschäftsanteile erheblich unter ihrem tatsächlichen Wert vereinbart wurden und sich bei einem angemessenen Preis jeweils ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG ergeben hätte.

5. Fazit zur Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften