Im Video erklären wir Ihnen die Vorteile & Nachteile der gewerblichen Prägung einer klassischen GmbH & Co. KG und die Möglichkeiten der Vermeidung.

1. Einleitung

Die gewerbliche Prägung und Infizierung von Personengesellschaften ist in § 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gesetzlich geregelt. Zusätzlich zu der Rechtsnorm liegen diverse Rechtsprechungen vor, da es sich um strittige Themen des Einkommensteuerrechts handelt.

In § 15 EStG werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb definiert. Während in Abs. 1 einzelne Tätigkeiten bzw. Gewinnanteile behandelt werden, werden in Abs. 2 die genauen Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit dargestellt und die Abgrenzung zu den übrigen Einkunftsarten vorgenommen. Der in dieser Arbeit im Vordergrund stehende Abs. 3 ist als Ergänzung zu § 15 Abs. 2 EStG zu verstehen. Er bestimmt, dass die in § 15 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG aufgeführten Personengesellschaften grundsätzlich als gewerbliche Unternehmen zu behandeln sind.

Bereits im Jahr 1966 hat sich der BFH[1] in einem Urteil mit diesem Sachverhalt befasst. In diesem Urteil legte der BFH mit der sogenannten „Geprägerechtsprechung“ die gewerbliche Prägung und Infizierung von Personengesellschaften fest. Diese Rechtsprechung galt bis 1984[2]. Mit seinem Beschluss vom 26.5.1984[3] gab der Große Senat, ebenfalls durch Rechtsprechung, die vorherige Auffassung wieder auf. Im Jahr 1986 hat der Gesetzgeber, im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes, die Geprägerechtsprechung jedoch rückwirkend in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG geregelt[4].

Wegen der schwierigen Zuordnung zu den jeweiligen Einkunftsarten bei Personengesellschaften wurde die gewerbliche Infizierung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG niedergeschrieben. Die „Abfärbetheorie“, wie die gewerbliche Infizierung auch genannt wird, soll verhindern, dass falsch zugeordnete Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden und so dem deutschen Staat wichtige Einnahmen entgehen.

In diesem Artikel wird die gewerbliche Prägung thematisiert. Dabei wird hauptsächlich auf die Voraussetzungen und die wesentlichsten Konsequenzen dieser Vorschrift eingegangen. Darüber hinaus werden Möglichkeiten der Vermeidung einer gewerblichen Prägung erläutert.

Fraglich ist, ob § 15 Abs. 3 EStG in das Gesamtbild der Einkommensteuer passt. Denn in der Regel bezieht sich das Gesetz auf die ausgeübte Tätigkeit des Unternehmens und nicht auf den Umfang dieser Tätigkeit oder auf die Gesellschaftsstruktur. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob diese Vorschrift tatsächlich so weit reichende Folgen hat wie es auf den ersten Blick erscheint oder ob es sich hier um eine Norm handelt, die ihren eigentlichen Zweck, aufgrund diverser Gestaltungsmöglichkeiten, nicht erfüllen kann.

Voraussetzung ist gemäß § 15 Abs. 3 EStG das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht. Folglich kommt die gewerbliche Prägung und Infizierung bei Liebhaberei nicht in Betracht.

Eine Einkünfteerzielungsabsicht liegt dann vor, wenn die Gesellschaft eine Betriebsvermögensmehrung anstrebt[5]. Kennzeichnend hierfür ist der Totalgewinn, von der Gründung des Unternehmens bis zur Beendigung[6]. Somit ist auch der Veräußerungserlös in der Prognose zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist dies anhand äußerer Umstände, wodurch es im Laufe der Jahre zu Korrekturen des Totalgewinnes und damit eventuell der Gewinnerzielungsabsicht kommen kann[7].

3. Die gewerbliche Prägung

Durch die gesetzliche Regelung der Geprägerechtsprechung in 1986 sollten nicht gerechtfertigte Steuerausfälle verhindert werden[8]. Ohne diese Norm unterlagen die laufenden und die Veräußerungsgewinne der Gesellschaften seit 1984 nicht mehr der Gewerbesteuer. Durch die rückwirkende Geltung der Vorschrift konnten jedoch auch diese Gewinne noch der Gewerbesteuer unterworfen werden.

Die gewerbliche Prägung betrifft ausschließlich Personengesellschaften gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (laut BGB und HGB: GbR, OHG, KG einschließlich der atypisch stillen Gesellschaft, die Partnerschaft nach dem PartGG und die entsprechenden ausländischen Rechtsformen). Folglich werden durch diese Norm die Kapitalgesellschaften und Einzelunternehmen nicht erfasst. Die Vorschrift der gewerblichen Prägung besagt, dass eine Personengesellschaft, welche gewerblich geprägt ist, stets ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform bildet. Ein Gewerbebetrieb liegt nach § 15 Abs. 2 EStG bei einer selbständig nachhaltigen Betätigung vor, welche mit der Absicht ausgeführt wird Gewinne zu realisieren und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Gesellschafter der gewerblich geprägten Personengesellschaft werden somit zu Mitunternehmern im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

3.1. Tatbestandsvoraussetzungen

Damit eine Personengesellschaft, welche an sich keiner gewerblichen, sondern einer vermögensverwaltenden oder freiberuflichen[9] Tätigkeit nachgeht, nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG einen fiktiven Gewerbebetrieb bildet müssen folgende Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen: