Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen können erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Das gilt insbesondere im Zusammenhang mit Personengesellschaften. Besonders problematisch kann dies bei Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaften sein. Bei ihnen droht die Gefahr der gewerblichen Prägung durch Betrieb einer Photovoltaikanlage. Betriebt eine GbR ein Vermietungsobjekt und auf dem Dach eine Photovoltaikanlage, so kam es bisher regelmäßig zur gewerblichen Infizierung. Dies lässt sich jedoch steuergestaltend lösen. Wir erklären in diesem Beitrag wie.
1. Personengesellschaft und Problem der gewerblichen Prägung
Grundlegend gilt, dass nur eine Personengesellschaft, die keine gewerblichen Einkünfte hat, Überschusseinkünfte erzielen kann. Eine Personengesellschaft, die auch eine originäre gewerbliche Tätigkeit ausführt oder an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft beteiligt ist, erzielt – unabhängig von ihren weiteren Einkunftsquellen – insgesamt gewerbliche Einkünfte. Diese Personengesellschaften werden dann auch als Mitunternehmerschaften bezeichnet.
Dies hat erhebliche Folgen. Es kommt zur Gewerbesteuerpflicht der Personengesellschaft. Zudem hat die Personengesellschaft bei dieser gewerblichen Abfärbung ausschließlich Betriebsvermögen. Demgegenüber verfügt eine, nur Überschusseinkünfte erzielende Gesellschaft ausschließlich über steuerliches Privatvermögen. Die Wertsteigerungen im Privatvermögen können steuerfrei realisiert werden.
2. Gewerbliche Prägung durch Photovoltaikanlage
2.1. Ursprüngliche Maßstäbe des BFH
Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, die aufgrund des Betriebs einer Photovoltaikanlage gewerblich infiziert sind, gehören sämtliche Wirtschaftsgüter – also auch die Gebäude zum Betriebsvermögen. Zur gewerblichen Prägung kommt es, wenn die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage als gewerbliche Einkünfte gelten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Maßstäbe für die gewerbliche Prägung durch Photovoltaikanlagen aufgestellt. Demnach liegt eine gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft nicht vor, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse im Veranlagungszeitraum folgende Obergrenze nicht übersteigen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.