Bestimmte Einkünfte sind vorrangig anderen Einkunftsarten zuzuordnen, soweit sie zu diesen gehören. Der Grundsatz dieser sogenannten Subsidiarität gilt allgemein im deutschen Ertragsteuerrecht, kennt aber auch gewisse Grenzen – zum Beispiel bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Werfen wir daher einen Blick auf die Subsidiarität einzelner Einkünfte und verdeutlichen dies am Beispiel der Kapitalerträge (§ 20 EStG)!

1. Der Grundsatz der Subsidiarität

Soweit Einkünfte zu anderen Einkunftsarten gehören, sind sie diesen zuzuordnen. Der Grundsatz der Subsidiarität ist beispielsweise in