Sie können eine Handwerkerleistung absetzen und dadurch die Steuerlast reduzieren. Damit Sie davon auch wirklich profitieren, müssen Sie aber einiges beachten. Dazu gehören etwa die Höhe der Kosten oder die Art der Arbeiten. All dies erklären wir in diesem Beitrag.
Sie können Handwerkerleistungen absetzen. Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Vermieter können die Handwerkerleistungen, die in der vermieteten Wohnung anfallen, als Werbungskosten abziehen. Alle anderen können die Steuerermäßigung des § 35a EStG in Anspruch nehmen.
Der § 35a EStG gewährt eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und auch Handwerkerleistungen. Diese Steuerermäßigung knüpft an die tarifliche Einkommensteuer an. Aus der Anwendungen des Steuersatzes ergibt sich die Steuerschuld. Diese wird durch zwei Arten von Steuerermäßigungen modifiziert. Während Tarifermäßigungen für besondere Fälle einen milderen Steuersatz vorsehen, führen Steuerbetragsermäßigungen, wie die hiesige zu einem Abzug von der Steuerschuld. Entsteht bei einem Steuerpflichtigen durch die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ein Anrechnungsüberhang, so kann der Steuerpflichtige aber weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rücktragungsfähigen oder vortragungsfähigen Steuerermäßigung verlangen.
Der Abzug nach § 35a EStG ist jedoch nachrangig. Zuvor sind die Kosten, soweit dies zulässig ist, als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als allgemeine Belastung abzuziehen. Bei gemischten Aufwendungen ist eine schätzweise Aufteilung möglich.
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören beispielsweise Ausbesserungsmaßnahmen oder Erhaltungsmaßnahmen. Es ist daher irrelevant, ob die Maßnahme der Erhaltung, der Modernisierung oder der Kontrolle dient. Auch Kleinunternehmer oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen.
Begünstigte Aufwendungen sind jedoch nur die Arbeitskosten, also insbesondere der Bruttoarbeitslohn, die Fahrtkosten sowie Kosten für die Arbeitsmittel. Nicht umfasst ist hingegen das Entgelt für das verwendete Material. Daher muss der Anteil der Arbeitskosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Ebenfalls sind Aufwendungen dann nicht abziehbar, wenn eine Versicherung sie trägt. Wichtig ist zudem, zu wissen, dass Sie Neubaukosten nicht geltend machen können.
Die Leistung muss „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden und der Wohnung des Steuerpflichtigen zugutekommen. Dazu gehören auch Zubehörräume oder der Garten. Die Handwerkerleistungen müssen im Eigenheim, einer Mietwohnung oder in einem Ferienhaus in der EU, das Sie selbst nutzen, durchgeführt werden. Deswegen dürfen die Arbeiten nicht in der Werkstatt des Handwerkers stattfinden. Auch Handwerkerleistungen an Gegenständen, die dem Leben im Haushalt dienen sind nach § 35a EStG ermäßigt. Dazu gehört aber nicht die Reparatur eines PKWs.
Steuerlich können Sie als Privatperson 20 Prozent der Handwerkerleistung absetzen. Die Höchstgrenze beträgt 6 000 Euro. Damit können Sie einen Steuerbonus von 1 200 Euro pro Jahr erreichen.
Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Zusammenveranlagte Ehegatten werden die Steuerermäßigungen nur einmal gewährt. Getrennt veranlagte Eheleute und Alleinstehende mit gemeinsamem Haushalt können den Höchstbetrag unter sich aufteilen.
Erbringen Sie die Handwerkerleistung eigenständig, so können Sie etwaige Kosten nicht steuerlich angeben. Sie müssen daher einen selbstständigen Handwerker beauftragen. Wichtig ist, dass Sie sich eine Rechnung geben lassen. Diese müssen Sie nachweislich begleichen. Deswegen bietet sich eine Banküberweisung an.
Entscheidend für die Angabe von Handwerkerleistungen in der Steuererklärung ist das Jahr der Zahlung und damit nicht das Jahr in dem die Arbeiten stattfanden. Sinnvoll ist es daher die Zahlungen auf zwei Jahre aufzuteilen.
Auch ein Mieter kann eine Handwerkerleistung absetzen. Sie können beispielsweise die Kosten der Beauftragung eines Handwerkers für die Reparatur von Möbeln, aber auch Hausmeisterkosten oder Gärtnerkosten geltend machen. Letztere werden regelmäßig über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter abgewälzt. Wenn der Mieter die Handwerkerleistungen durch die Nebenkostenabrechnung mitbezahlt, kann er die Handwerkerkosten ebenfalls mit 20 Prozent in der Steuererklärung geltend machen. Dafür sollten diese Kosten aber in der Nebenkostenabrechnung aufgelistet sein. Ansonsten bietet es sich an den Vermieter nach der reinen Arbeitsleistung des Handwerkers und der Rechnung zu fragen. Auch der Mieter kann die für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegebenen Schönheitsreparaturen steuerlich geltend machen.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.