Unternehmen aller Rechtsformen zahlen in Dubai regelmäßig nur 9 % Unternehmensteuern – hinzu kommen diverse Ausnahmen und Vergünstigungen. Deutsche Unternehmer könnten daher auf die Idee kommen, Gewinne über eine in den VAE ansässige Gesellschaft deutlich niedriger als in Deutschland zu versteuern. Diese Gestaltung funktioniert aber nur, wenn kein Tatbestand der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung vorliegt. Dubai ist grundsätzlich eine Stadt, die durch ihre niedrigen Steuersätze in den Anwendungsbereich der §§ 7 bis 14 AStG fällt. Wir zeigen, was die Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai bedeutet, welche Folgen sie hat und wie Unternehmerinnen und Unternehmer die Besteuerung vermeiden können!

1. Grundsatz der Hinzurechnungsbesteuerung in Dubai

Die Hinzurechnungsbesteuerung bezeichnet eine besondere Besteuerungsform von Auslandsgewinnen. Sie ist in den §§ 7 bis 13 AStG geregelt und führt dazu, dass auch Gewinne einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland steuerpflichtig sein können. Voraussetzung ist, dass die im Ausland ansässige Gesellschaft eine mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Inland hat. Diese Verbindung entsteht üblicherweise dadurch, dass die Gesellschafterin oder der Gesellschafter in Deutschland ansässig ist.

Eine „Hinzurechnungsbesteuerung für Dubai“ gibt es dabei nicht. Auf Dubai beziehungsweise die Arabischen Emirate (VAE) finden die Vorschriften des AStG aber deshalb Anwendung, weil dort nur eine sehr niedrige Unternehmensteuer fällig wird. Der deutsche Gesetzgeber versucht daher grundsätzlich, entsprechenden Gestaltungen mit den Tatbeständen des Außensteuerrechts entgegenzuwirken.

Schauen wir uns also nun an, was die Hinzurechnungsbesteuerung für Dubai bedeutet und welcher konkrete Tatbestand hier einschlägig ist.

1.1. Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift auch in Dubai nur, wenn die Grundvoraussetzungen des § 7 AStG erfüllt sind. Dies wiederum ist bei Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft der Fall. Hier gilt: