Mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 des Außensteuergesetzes (AStG) möchte der Gesetzgeber Gestaltungen entgegenwirken, bei denen ein deutscher Steuerpflichtiger Gewinne über ausländische Zwischengesellschaften „schleust“, um die Gesamtsteuerbelastung zu reduzieren. Anzusetzen ist dabei der sogenannte Hinzurechnungsbetrag, der zu den Kapitaleinkünften nach § 20 EStG gehört. Wir werfen einen etwas genaueren Blick auf die konkrete Berechnung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 AStG!

1. Grundsatz: Was steckt hinter der Hinzurechnungsbesteuerung?

Die in den §§ 7 bis 14 AStG geregelte Hinzurechnungsbesteuerung gehört zu den inländischen Normen des internationalen Steuerrechts, basiert also nicht – wie beispielsweise ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – auf Absprachen und Vereinbarungen mit anderen Staaten. Wie auch die übrigen Vorschriften des Außensteuerrechts, erstreckt sich ihre Wirkung daher grundsätzlich nur auf inländische Steuerpflichtige.

Voraussetzung für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung ist, dass ein inländischer unbeschränkt Steuerpflichtiger (natürliche oder juristische Person) eine ausländische Kapitalgesellschaft beherrscht (§ 7 Absatz 1 Satz 1 AStG). „Beherrschung“ liegt dabei immer dann vor, wenn der jeweiligen Person mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind (Absatz 2). Ist dies der Fall, gilt die ausländische Gesellschaft außerdem als nahestehende Person.

Die Ermittlung eines Hinzurechnungsbetrages nach § 10 AStG wird allerdings erst dann erforderlich, wenn die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 AStG ist. Diese Voraussetzung gilt im Wesentlichen in folgenden Fällen als erfüllt: