Der Grundsatz gilt schon lange: Innenumsätze einer Organschaft sind nicht umsatzsteuerbar. Er könnte nun aber kippen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nämlich für erhebliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbarkeit des Innenumsatzes in einer Organschaft gesorgt. Die deutsche Regelung des § 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG sieht die Nicht-Steuerbarkeit des Innenumsatzes vor. Diese Regelung könnte aber unionsrechtswidrig sein. Eine eindeutige Entscheidung des EuGH dazu ist in naher Zukunft erwartet. Wir klären, warum Innenumsätze umsatzsteuerbar sein könnten und welche Folgen dies hätte. Die Entscheidung ist nun gefallen und ist in unserem Beitrag besprochen
1. Umsatzsteuerfreiheit des Innenumsatzes
Grundlage der Organschaft im Umsatzsteuerrecht ist der § 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG. Die Norm sieht vor, dass die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dann nicht selbstständig ausgeübt wird, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Dann liegt eine sogenannte umsatzsteuerliche Organschaft vor. Dabei sind die Wirkungen der Organschaft auf die Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt.
Die Rechtsfolge einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist bisher, dass Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaften oder zwischen Organgesellschaften desselben Organkreises nicht steuerbare Innenleistungen darstellen. Damit unterliegen sie nicht der Umsatzsteuer. Diese Praxis gilt nun schon eine lange Zeit.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist aus umsatzsteuerlicher Sicht die Vereinfachung der Abwicklung von Leistungsbeziehungen im Konzern. Die Organschaft hat für Konzerne, die steuerfreie Ausgangsumsätze tätigen, erhebliche Bedeutung, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
2. Ausgangspunkt: Urteil des EuGH
2.1. Vorlagen des BFH
Zur Klärung der Unionskonformität dieser Regelung legten der V. Senat und der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) dem EuGH jeweils Vorlagefragen vor. Der BFH hielt es für möglich, dass die deutsche Regelung, nach der Organgesellschaften unselbstständig sind, zwar nicht mit Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 22 Sechste RL 77/388/EWG (Artikel 11 MwStSystRL) vereinbar ist. Sie könnte aber dennoch durch die allgemeinen Grundsätze zur Selbstständigkeit gerechtfertigt und damit zulässig sein. Falls letzteres zutrifft, wollte der BFH wissen, ob EU-Mitgliedstaaten die Unselbstständigkeit typisierend festlegen dürfen.
2.2. Entscheidung des EuGH
Das Urteil des EuGH vom 01.12.2022 C-141/20 (Rechtssache Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie) hat für erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Unionsrechtskonformität des § 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG gesorgt. Der EuGH äußerte erstmalig Zweifel an der Nicht-Steuerbarkeit der Innenumsätze einer Organschaft.
Der EuGH entschied, dass die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe grundsätzlich ihre umsatzsteuerliche Selbstständigkeit behielten. Er nahm nicht an, dass sich die Unselbstständigkeit aus allgemeinen Grundsätzen zur Selbstständigkeit ergeben kann. Die Organgesellschaften seien vielmehr selbstständig wirtschaftlich tätig.
Ohne, dass der BFH dies jedoch nachgefragt hat, äußerte sich der EuGH außerdem zu der Umsatzsteuerbarkeit des Innenumsatzes. Für die Frage, ob die Innenumsätze der Mehrwertsteuer unterliegen, ist zu untersuchen, ob das Mitglied des Organkreises einer selbstständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht. Dazu ist zu prüfen, ob es seine Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt.
2.3. Nachfolgeentscheidung des BFH
Der BFH hatte sich in den, der EuGH-Entscheidung nachfolgenden Entscheidungen dessen Grundsätzen angeschlossen. Dementsprechend hat er entschieden, dass der Organträger Steuerschuldner für die Umsätze des Organkreises ist. Weiterhin änderte er seine Rechtsprechung in Bezug auf die finanzielle Eingliederung. Diese kann nunmehr – entsprechend der EuGH-Entscheidung – auch vorliegen, wenn der Organträger zwar über nur 50 % der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
Jedoch enthielten entsprechende Entscheidungen des BFH keine Ausführung dazu, ob Innenumsätze einer umsatzsteuerlichen Organschaft steuerbar sind. Nach Auffassung des BFH konnte diese Frage offengelassen werden. Er verwies darauf, dass diese Frage im Besteuerungsverfahren des Organträger als Steuerschuldner der Organschaft zu entscheiden sei. Klägerin im maßgeblichen Verfahren war jedoch die Organgesellschaft.
2.4. Steuerbarkeit des Innenumsatzes weiterhin ungeklärt
Im Parallelverfahren wollte der V. Senats des BFH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen klären, ob die nationale Regelung zur Organschaft überhaupt unionsrechtskonform ist. Dabei stellt der BFH die folgenden Vorlagefragen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.