Kern des Insolvenzrechts ist die Insolvenzordnung (InsO), die Beginn, Durchführung und Abschluss des Insolvenzverfahrens gemeinsam mit weiteren Gesetzen regelt. Dabei stellt die Insolvenz grundsätzlich eine akute Zahlungsunfähigkeit, also die fehlende Möglichkeit des Unternehmens, ausstehende Verbindlichkeiten zu begleichen, dar. Neben dem Unternehmens- steht das Verbraucherinsolvenzverfahren, das ausschließlich Privatpersonen betrifft.
Nach § 11 InsO kann das Insolvenzverfahren über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Nicht rechtsfähige Vereine stehen den juristischen Personen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 InsO gleich. Darüber hinaus ist die Eröffnung über das Vermögen von Personengesellschaften, insbesondere GbR, OHG und KG, sowie von Erben- und ehelichen Gütergemeinschaften möglich (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 InsO).
Wurde eine der genannten Gesellschaften bereits aufgelöst, findet das Insolvenzrecht nur Anwendung, soweit noch keine Verteilung des Vermögens erfolgt ist (§ 11 Absatz 3 InsO).
Voraussetzung für den Beginn des Insolvenzverfahrens ist ein Eröffnungsgrund nach den §§ 16 fort folgende InsO. Ein solcher liegt vor bei:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.