Datum | Thema

23. August 2018 | GmbH-Verlustvorträge: § 8c KStG verfassungswidrig -> Einspruch & Frist

11. November 2018 | Retten Sie die Verlustvorträge bei der GmbH: der neue § 8d KStG hilft!

17. Februar 2019 | GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung

10. Dezember 2021 | Internationale Verlustverrechnung: Im Bezug auf die Grundfreiheiten der EU (dieser Beitrag)

Die internationale Verlustverrechnung ist insbesondere für größere Unternehmen, wie Konzerne und Holdinggesellschaften relevant. Jedoch haben auch vermehrt kleinere Unternehmen steuerliche Komplikationen mit der Rechtsprechung des EuGH erfahren. Zudem sind zukünftige Rechtsentscheide nicht absehbar und somit kann auch keine Rede von einer gesicherten Rechtslage sein. Diese Thematik wird nachfolgend im Kern erklärt und die Unterschiede der Rechtsprechung sowie deren Komplexität erklärt.

Bei der Besteuerung von ausländischen Einkünften gilt es in zwei Fälle zu unterscheiden. Denn einerseits gilt grundsätzlich das Welteinkommensprinzip. Andererseits gilt in Ländern oftmals auch das sogenannte Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass in dem Staat in dem ein Unternehmen ansässig ist, dieses üblicherweise auch einer Besteuerung unterworfen wird.

Nun besagt das Welteinkommensprinzip, welches im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 EStG beziehungsweise § 1 Absatz 1 KStG für Unternehmen gilt, dass jegliche Einkünfte der Bemessungsgrundlage zunächst einmal hinzugefügt und besteuert werden. Hierbei gilt die Voraussetzung, dass eine natürliche Person ihren Wohnsitz nach § 8 AO oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO in Deutschland hat. Hingegen muss bei einer Körperschaft die Geschäftsleitung nach § 10 AO oder der Sitz nach § 11 AO in Deutschland liegen.

Andernfalls kann höchstens eine beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 EStG ausschließlich mit den inländischen Einkünften gemäß § 49 EStG vorliegen.

Ein inländisches Unternehmen kann im Ausland beispielsweise durch eine eigenständige Gesellschaft oder eine Betriebsstätte (§ 12 AO) tätig werden. Dabei unterliegt die Tochtergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht.

Jedoch fällt im Inland des Unternehmen allenfalls die beschränkte Steuerpflicht an. Dabei würden die von ausländischen Betriebsstätten erwirtschafteten Gewinne wegen des Welteinkommensprinzips grundsätzlich in die deutsche Steuerbemessungsgrundlage einfließen. Die Ursache für eine Doppelbesteuerung ist hierbei, wie zumeist, auf das Nebeneinander von Welteinkommensprinzip und Territorialitätsprinzip zurückzuführen.

Diese Methode ist unilateral nach § 34c Absatz 1 EStG sowie nach § 26 KStG geregelt. Außerdem auch bilateral nach Artikel 23B OECD-MA. Hierbei erfolgt zunächst eine Residualbesteuerung im Ansässigkeitsstaat. Schlussendlich wird der Gewinn aus dem Ausland dem Ergebnis in Deutschland hinzugefügt und die darauf gezahlte ausländische Steuer von der inländischen ermittelten abgezogen. Dadurch erfolgt logischerweise eine Erhöhung des ausländischen Steuersatzes auf das deutsche Steuerniveau.

Hier ist ausschließlich eine bilaterale Anwendung nach Artikel 23A OECD-MA vorgesehen. Denn dadurch tritt der Ansässigkeitsstaat seinen Steueranspruch komplett an den Quellenstaat ab. Folglich werden Einkünfte, die mit dieser Methode behandelt werden ausschließlich im Ausland besteuert und somit, im Falle eines niedrigeren Steuersatzes, wird dieser verminderte Satz voll ausgenutzt. Jedoch gilt es hierbei den Progressionsvorbehalt zu beachten. Denn nach § 32b Absatz 1 Nummer 3 EStG ist dieser sicherzustellen, somit muss der Gewinn aus dem Ausland hypothetisch in Deutschland zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes hinzugefügt werden und direkt im Anschluss wieder abgezogen werden. Dennoch wird der ermittelte Steuersatz dann auf die ausschließlich deutschen Einkünfte angewendet.

Es gilt immer den Arbeitsvertrag der EU (AEUV) für Themen, die in Zusammenarbeit von den europäischen Staaten erfolgt. Hierbei gibt es jedoch keine Anweisung, welche der Methoden angewandt werden soll, sondern bleibt den Staaten überlassen dies bilateral zu klären.

Nun ist das wirtschaftliche Ziel von Personen oder auch Unternehmen eine vollständige Verlustnutzung zu erreichen. Dadurch ist dies auch die essentielle und zentrale Forderung des objektiven Nettoprinzips. Das hat folgende Anwendungen zur Folge: