Seit dem 01.01.2007 ist die Jahresabschlusspublizität in Deutschland streng geregelt. Jedoch gibt es einige Einschränkungen und Begünstigungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses. Dabei gelten für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften teils unterschiedliche Regelungen. In diesem Beitrag erklären wir, welche Begünstigungen für die Jahresabschlusspublizität bei Kapitalgesellschaften gelten.
1. Jahresabschlusspublizität in Deutschland
Bis zum 01.01.2007 mussten Unternehmen ihrer Abschlüsse zwar bereits beim Handelsregister einreichen. Jedoch wurde das Registergericht bei einer Nichtbeachtung nur auf Antrag eines Berechtigten tätig und konnte ein Ordnungsgeld verhängen.
Dies änderte sich aber mit dem Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister. Damit wurden die Vorgaben der europäischen Union durch die Publizitätsrichtlinie und die Transparenzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Insbesondere die Digitalisierung des Bundesanzeigers ermöglicht es dem Bundesamt für Justiz Verstöße gegen die Offenlegungspflicht zu verfolgen. Diese Verstöße kann es dann mit Ordnungsgeldern von bis zu 25.000 € belegen. Die Ordnungsgelder können auch mehrfach verhängt werden. Unternehmen scheuen sich jedoch regelmäßig vor der Jahresabschlusspublizität. Sie kennen oft auch die Offenlegungspflicht oder bestehende Offenlegungserleichterungen nicht.
2. Jahresabschlusspublizität bei Kapitalgesellschaften: Pflicht zur Offenlegung
Grundsätzlich muss jede Kapitalgesellschaft in Deutschland gemäß § 325 Absatz 1a HGB ihren Jahresabschluss spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Dabei gibt es jedoch einige Erleichterungen und für Kapitalgesellschaften rechtsformspezifische Besonderheiten.
Die offenzulegenden Unterlagen sind der Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, der Lagebericht, der Bilanzeid und der Lageberichtseid. Ferner ist der Bericht des Aufsichtsrats offenzulegen, sofern ein obligatorischer Aufsichtsrat besteht. Das ist bei der Aktiengesellschaft gemäß § 171 AktG der Fall und bei der GmbH, wenn ein Aufsichtsrat nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, § 52 GmbHG. Demgegenüber gilt die Offenlegungspflicht jedoch nicht für Personenhandelsgesellschaften mit einem freiwillig gebildeten Aufsichtsrat. Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften ist zudem die Erklärung zum Corporate Governance Kodex (Entsprechungserklärung) offenzulegen.
Nicht zu den offenzulegenden Unterlagen gehören Sonderbilanzen, wie Eröffnungsbilanzen, Stichtagsbilanzen, Umwandlungsbilanzen, Verschmelzungsbilanzen oder Liquidationsschlussbilanzen.
3. Erleichterungen der Jahresabschlusspublizität bei Kapitalgesellschaften
3.1. Jahresabschlusspublizität bei Kapitalgesellschaften: Größenabhängige Erleichterungen
Alle Erleichterungen hinsichtlich der Einstellung des Jahresabschlusses gelten auch für die Offenlegung. Daher können insbesondere kleine Gesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 HGB eine weniger tief gegliederte Bilanz aufstellen. Sie erfahren erhebliche Erleichterungen hinsichtlich der Abgabepflichten im Anhang.
Darüber hinaus gelten auch nach § 326 HGB größenabhängige Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegung für kleine Kapitalgesellschaften. Sie müssen nur die Bilanz und den Anhang übermitteln. Daher müssen sie keine Gewinn- und Verlustverrechnung übermitteln. Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, bei denen zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschritten sind:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.