Datum | Thema

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29. Januar 2025 | Neue Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG

Für Kleinunternehmer gelten steuerliche Besonderheiten. Bei der Umsatzsteuer gilt dementsprechend die Kleinunternehmerregelung des § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG. Daher hört man immer wieder, dass es steuerlich sinnvoll ist, Kleinunternehmer zu sein. Wir gehen dieser Frage auf den Grund und erklären, welche Vorteile und Nachteile es bedeutet, Kleinunternehmer zu sein.

Als Kleinunternehmen werden Unternehmen bezeichnet, die gewisse Umsatzschwellen nicht erreichen. Insbesondere für nebenberuflich Selbstständige oder Gewerbetreibende wirkt die Kleinunternehmer-Regelung interessant. Daher stellt sich bei der Gründung eines Unternehmens die Frage, ob man überhaupt als Kleinunternehmer gilt und, ob es sinnvoll ist, die Kleinunternehmerregelung für sein Unternehmen anzuwenden.

Für Kleinunternehmer gilt bei der Umsatzsteuer die Besonderheit des § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG. Demnach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Folglich wird der Kleinunternehmer faktisch, wie ein Nichtunternehmer behandelt. Umgekehrt ist der Kleinunternehmer aber gemäß § 19 Absatz 1 Satz 4 UStG auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Entsprechend ist er auch nicht zum gesonderten Umsatzsteuerausweis in seiner Rechnung berechtigt. Weißt er die Umsatzsteuer dennoch aus, so schuldet er gemäß § 14 c Absatz 2 UStG die angegebene Steuer auch. Die Kleinunternehmerregelung bedeutet für die Finanzverwaltung den Vorteil, dass sie sich auf die bedeutsamen unternehmerischen Aktivitäten konzentrieren kann.

Damit ein Unternehmer als Kleinunternehmer gilt, muss er aber gewisse Voraussetzungen erfüllen. Ein Unternehmer ist dann als Kleinunternehmer einzuordnen, wenn der Nettoumsatz zuzüglich der darauf rechnerisch entfallenden Steuer bestimmte Umsatzgrenzen nicht übersteigt. Der Umsatz meint daher nicht den Gewinn. Der Gewinn fällt aufgrund des Abzugs der Ausgaben geringer als der Umsatz aus und darf mithin nicht verwechselt werden. Zum einen dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro vereinnahmt worden sein. Zum anderen muss eine fundierte Prognose vorliegen, dass im laufenden Kalenderjahr die Einnahmeschwelle von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschritten wird. Die Kleinunternehmerregelung ist aber nicht unternehmensgebunden sondern personengebunden. Daher werden für die Umsatzschwellen sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aller Unternehmen der Person zusammengerechnet.

Im Jahr der Gründung des Unternehmens darf der Gründer den Jahresumsatz für das erste Jahr schätzen. Daher darf er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn der Jahresumsatz voraussichtlich nicht höher als 22.000 Euro sein wird. Oft startet ein Unternehmen aber nicht im Januar. Dann reduziert sich auch die Kleinunternehmerumsatzgrenze. Sollten Sie im Mai mit ihrer Tätigkeit beginnen, so sind Sie von den zwölf Monaten nur acht Monate unternehmerisch tätig. Dann beträgt auch die Umsatzgrenze nur 22.000 Euro/12 Monate x 8 Monate=14.667 Euro.

Daher beruht die Kleinunternehmerregelung auf einer Prognose. Deswegen kann es sein, dass der tatsächlich erzielte Umsatz unerwartet oberhalb der Umsatzgrenze liegt. Für das abgelaufene Kalenderjahr hat dies jedoch grundsätzlich keine nachteiligen Folgen, wenn sie zum Zeitpunkt der Schätzung alle bekannten Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt haben. Ab Januar des Folgejahres unterliegen Sie jedoch automatisch der Regelbesteuerung. Das gilt auch, wenn Sie zwar im vorangegangenen Jahr einen Jahresumsatz von unter 22.000 Euro hatten, aber im folgenden Jahr mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten.

Es ist daher für Sie besonderes wichtig, zu überwachen, ob Sie Umsatzschwellen überschreiten. Sollten Sie dies vernachlässigen und keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen, obwohl Sie es eigentlich müssten, so handelt es sich aus Sicht des Finanzamts bei dem Rechnungsbetrag um einen Bruttobetrag, der die Umsatzsteuer schon enthält. Die so bestimmte Umsatzsteuer müssen Sie dann an das Finanzamt abführen.

Dann stellt sich aber die Frage, ob Sie die Rechnungen nachträglich auch noch korrigieren können. Wenn die Rechnung an einen Verbraucher ging, ist eine Korrektur aber nicht mehr möglich, da Sie verpflichtet sind dem Verbraucher Bruttopreise zu nennen. Wenn die Rechnung hingegen an einen Unternehmer ging können Sie die Rechnung korrigieren. Diese können dann die Vorsteuer abziehen, jedoch bedeutet das für sie zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

In der Rechnung muss der Kleinunternehmer darauf hinweisen, dass und warum auf den Umsatz keine Umsatzsteuer entfällt. Wir empfehlen daher den Passus „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“. Zudem muss die Rechnung den vollständigen Namen, die vollständige Adresse des Rechnungsempfängers, die Steuernummer beziehungsweise die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Menge und Art der Leistung, das Lieferdatum beziehungsweise Leistungsdatum und das Rechnungsdatum enthalten.

Im Rahmen der Einkommensteuer gibt es Kleinunternehmerregelung. Daher schulden Kleinunternehmer auf sämtliche Einkünfte Einkommensteuer. Allein, wenn sämtliche Einkünfte den Grundfreibetrag 9.984 Euro im Jahr 2022 nicht überschreiten, so schulden auch Kleinunternehmer keine Einkommensteuer. Influencer führen beispielsweise ihre Tätigkeit in der Regel als Einzelunternehmen aus, so dass sie dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 EStG erzielen. Sollten sie aber ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft beispielsweise einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben, so liegen Einkünfte im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG vor. Kapitalgesellschaften, wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Unternehmergesellschaft (UG), die aber natürlich eigenen Gründungsvoraussetzungen unterliegen, werden nach dem Körperschaftsteuergesetz besteuert. Ihre Anteilseigner hingegen erzielen dann wieder Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Dass der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abführen muss, hat für ihn Verwaltungsvorteile. Für Unternehmen bedeutet die Umsatzsteuer regelmäßig viel Arbeit. Zum einen muss der Unternehmer den richtigen Umsatzsteuersatz von 0%, 7 % 0der 19 % für seine Leistung ermitteln. Zum anderen muss er die Umsatzsteuer dem Kunden korrekt in Rechnung stellen und die Vorschriften dazu erfüllen, da ein gewerblicher Kunde ansonsten keinen Vorsteuerabzug ziehen kann. Überdies muss der Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Im Rahmen des Vorsteuerabzugs muss der Unternehmer zunächst den abzugsfähigen Vorsteueranteil aus sämtlichen Eingangsrechnungen errechnen und bestimmen, wie viel er noch an das Finanzamt abführen muss, indem er von der Summe der Umsatzsteuereinnahmen die abziehbare Vorsteuer abzieht. Den verbleibenden Betrag muss er dann einmal im Monat mittels elektronischer Umsatzsteuervoranmeldung bei dem Finanzamt anmelden und auch überweisen. Zu Beginn des Folgejahres hat er dann noch eine Jahres-Umsatzsteuererklärung ab zugegeben und ausstehende Zahlungen zu leisten.

Diese Verwaltungsvorteile der Kleinunternehmerregelung wirken auf den ersten Blick sehr verlockend. Zum einen müssen Kleinunternehmer keinen Steuersatz ermitteln und nicht trennscharf zwischen Rechnungsbetrag und Umsatzsteuer unterscheiden. Zum anderen müssen sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und auch die Zahllast nicht berechnen.

Überdies müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer für verkaufte Leistungen ausweisen und auch keine Vorsteuer dafür abführen. So können seine Produkte für Verbraucher günstiger sein. Jedoch wird auch der Kleinunternehmer die nichtabziehbare Vorsteuer, die er im Voraus für betriebliche Anschaffungen zahlen musste, auf seine Kunden umlegen. Dann entsteht insoweit auch kein Preisvorteil. Selbst, wenn er dies nicht tut und die Umsatzschwelle irgendwann überschreitet muss er die Umsatzsteuer dann künftig doch in seiner Rechnung ausweisen, so dass sich die Preise erhöhen und deswegen Kunden eventuell abspringen.

Zudem müssen auch Kleinunternehmer die Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben, sodass insoweit Aufwand anfällt. Dabei genügt es jedoch in der Regel die Jahresumsätze anzugeben, da daraus dann schon ersichtlich ist, dass keine Umsatzsteuer zu zahlen ist.

Ein Nachteil kann sich für den Kleinunternehmer daraus ergeben, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Leistet der Kleinunternehmer an einen anderen Unternehmer, so kann es sein, dass der Kleinunternehmer letztlich mit Umsatzsteuer belastet wird. Da er die Vorsteuer nicht abziehen kann, wird er die Umsatzsteuer in seine Preise einkalkulieren. Dadurch verteuern sich seine Produkte. Andere Unternehmer hingegen müssen die Umsatzsteuer nicht in ihre Preise einkalkulieren, sondern können die Vorsteuer abziehen. Deswegen gibt es für Kleinunternehmer die Möglichkeit gemäß § 19 Absatz 2 UStG zur Regelbesteuerung zu optieren.

Da Kleinunternehmer die Vorsteuer nicht abziehen können entstehen insbesondere in der Startphase bei hohen Anfangsinvestitionen Liquiditätsnachteile. Andere Unternehmer hingegen können nämlich die Vorsteuer entsprechend abziehen.

Die Umsatzsteuer soll den Endverbraucher und nicht die Unternehmer belasten. Daher steht Unternehmern der Vorsteuerabzug zu. Auch bei der regulären Besteuerung kommt es daher nicht zu einer Steuerbelastung für Unternehmen. Folglich haben Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer keinen Steuervorteil. Dies wäre verfassungsrechtlich auch nicht zu rechtfertigen, da der umsatzabhängige Fördereffekt wenig zielführend ist, da er insbesondere mit dem Umsatzvolumens steigt. Zudem wäre ein Verstoß gegen das Prinzip der gleichmäßigen Konsumbelastung zu rügen. Vielmehr begründet die Kleinunternehmerregelung allein Vereinfachungen und entlastet den Kleinunternehmer von unverhältnismäßigen steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten und Erklärungspflichten.

Zusammenfassend lässt sich erkennen, dass die Kleinunternehmerregelung diverse Nachteile hat. Sollten Sie es erstreben, dass ihr Unternehmen irgendwann über 22.000 Euro erzielt raten wir grundsätzlich von der Kleinunternehmerrgelung ab, da Sie bei Gründung des Unternehmens für die Anfangsinvestitionen keine Vorsteuer abziehen können. Etwas anderes kann gelten, wenn sie nebenberuflich gewerblich im Privatkunden-Geschäft agieren und ohne große Investitionen auskommen.