Die Gewerbesteuer respektive den Gewerbesteuer-Messbetrag berechnen Sie auf Grundlage des steuerlichen Gewinns nach § 15 EStG. Bei Kapitalgesellschaften ist das Einkommen im Sinne des § 7 Absatz 1 KStG maßgeblich. Um steuerliche Anreize zu schaffen und Nachteile auszugleichen, regelt § 9 GewStG dabei bestimmte Kürzungen des anzusetzenden Gewinns. Dadurch weichen einkommen- und gewerbesteuerlicher Ertrag mitunter voneinander ab. Wir zeigen, welche Kürzungen bedeutend sind und wie sich § 9 GewStG auf die zu zahlende Gewerbesteuer auswirkt!

Die in § 9 GewStG normierten Kürzungen führen zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer nach § 7 Satz 1 GewStG. Sie sind damit das Pendant zu den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, die den anzusetzenden Gewinn erhöhen. Der Gesetzgeber hat die verschiedenen Kürzungstatbestände in erster Linie