Die Gewerbesteuer respektive den Gewerbesteuer-Messbetrag berechnen Sie auf Grundlage des steuerlichen Gewinns nach § 15 EStG. Bei Kapitalgesellschaften ist das Einkommen im Sinne des § 7 Absatz 1 KStG maßgeblich. Um steuerliche Anreize zu schaffen und Nachteile auszugleichen, regelt § 9 GewStG dabei bestimmte Kürzungen des anzusetzenden Gewinns. Dadurch weichen einkommen- und gewerbesteuerlicher Ertrag mitunter voneinander ab. Wir zeigen, welche Kürzungen bedeutend sind und wie sich § 9 GewStG auf die zu zahlende Gewerbesteuer auswirkt!
Die in § 9 GewStG normierten Kürzungen führen zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer nach § 7 Satz 1 GewStG. Sie sind damit das Pendant zu den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, die den anzusetzenden Gewinn erhöhen. Der Gesetzgeber hat die verschiedenen Kürzungstatbestände in erster Linie
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.