Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG sind vor allem aus dem Verkauf von Immobilien und der sogenannten 10-Jahres-Frist bekannt. Die Norm kennt aber noch weitere Tatbestände, unter anderem die Veräußerung vor Erwerb (§ 23 Absatz 1 Nummer 3 EStG). Findet eine Veräußerung vor dem Erwerb eines Wirtschaftsgutes statt, unterliegt der entstehende Gewinn ebenfalls der Besteuerung. Doch wann liegt ein solcher Fall vor?

1. Grundsatz: Die Tatbestände des § 23 EStG

Nach § 22 Nummer 2 EStG unterliegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften der Besteuerung. Wann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, regelt dabei § 23 EStG. Die Norm kennt mehrere Veräußerungstatbestände: