Für die Aufstellung der Steuerbilanz ist grundsätzlich die nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellte Bilanz (Handelsbilanz) maßgeblich. Dieser sogenannte Maßgeblichkeitsgrundsatz kann aber in unterschiedlichen Fällen durchbrochen werden, wodurch Handels- und Steuerbilanz insoweit voneinander abweichen. Wir zeigen die in diesem Zusammenhang wichtigsten Grundsätze der Bilanzierung auf.
Gewerbetreibende können nach unterschiedlichen Vorschriften zur Führung von Büchern und der Erstellung einer Bilanz verpflichtet sein. Regelmäßig ergibt sich diese Verpflichtung dabei bereits aus dem Handelsrecht, etwa aus § 238 Absatz 1 HGB für Kaufleute aller Branchen. Freiberufler – etwa Anwälte, Steuerberater und Gutachter – sind hingegen in keinem Fall zur Führung von Büchern verpflichtet. Für sie enthält das Handelsrecht keine besonderen Regelungen.
Außerdem gilt § 241a HGB: Einzelkaufleute, die zwar nach § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet sind, aber weniger als EUR 600.000 Umsatz oder EUR 60.000 Gewinn erzielen, müssen nicht zwingend bilanzieren. Um die Vereinfachungsregelung anzuwenden, ist kein Antrag erforderlich.
Über § 140 AO schlägt die handelsrechtliche Bilanzierungspflicht ins Steuerrecht durch. Wer also nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet ist, den trifft diese Verpflichtung auch für die steuerliche Gewinnermittlung.
Auch wenn sich aus dem HGB keine Buchführungspflicht ergibt, so kann eine solche nach § 141 AO bestehen. Die Norm gilt nur für das Steuerrecht und betrifft Gewerbetreibende, deren Gewinn die Grenze von EUR 60.000 oder deren Umsatz die Grenze von EUR 600.000 überschritten hat (analog zu § 241a HGB). Das Finanzamt fordert diese Steuerpflichtigen dann auf Grundlage des § 141 AO zur Bilanzierung auf, wenn sie ihren Gewinn bislang per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt haben.
Der für uns wichtige Maßgeblichkeitsgrundsatz findet sich nun in § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Auch diese Norm gilt nur für Gewerbetreibende, und zwar für solche, die
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.