Anteile an Kapitalgesellschaften werden üblicherweise im Wege des sogenannten Anteilstausches in eine bestehende Holding-GmbH überführt. Dieser Weg scheidet zu Buchwerten und damit steuerneutral allerdings aus, wenn die Holding nach dem Anteilstausch nicht die Mehrheit der Stimmrechte an der eingebrachten Gesellschaft hält. Dennoch ist die Einbringung einer Minderheitsbeteiligung, unter anderem über den Umweg der Mitunternehmerschaft, steuerneutral möglich!

1. Minderheitsbeteiligung und Anteilstausch – was regelt § 21 UmwStG?

Gesellschafter können ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, beispielsweise eine Holding, einbringen. Im Gegenzug erhalten sie Anteile an der Holding-GmbH, wie das folgende Beispiel zeigt:

Der frühere Einzelunternehmer Max hat sein Einzelunternehmen bereits vor drei Jahren in eine GmbH eingebracht, die Anteile aber zu 100 % im Privatvermögen gehalten. Da er das operative Geschäft allerdings innerhalb der nächsten 10 Jahre veräußern möchte, entscheidet er sich für eine Holding-Struktur. Nach der Umstrukturierung möchte er zu 100 % an der Holding-GmbH, die wiederum 100 % der Anteile am operativen Unternehmen hält, beteiligt sein.

Ein solcher Anteilstausch ist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 UmwStG zu gemeinen Werten, das heißt unter Aufdeckung aller stillen Reserven, möglich. Soll er allerdings zu Buchwerten erfolgen, müssen die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sein.

Der sprichwörtliche Knackpunkt hierbei ist, dass die Holding nach dem Anteilstausch eine Mehrheitsbeteiligung an der eingebrachten Gesellschaft halten muss. Ein GmbH-Anteil, der 50 % oder weniger des Stammkapitals umfasst (Minderheitsbeteiligung), kann daher nicht steuerneutral in eine GmbH oder Genossenschaft überführt werden.

Minderheitsbeteiligungen liegen regelmäßig bei mehreren Beteiligten vor. Angenommen, Max hätte die GmbH damals mit zwei Geschäftspartnern zusammen gegründet und alle drei wären mit jeweils 33,33 % an der Gesellschaft beteiligt. Isoliert betrachtet hält jeder Gesellschafter nun eine Minderheitsbeteiligung, was der steuerlich neutralen Einbringung der Anteile in eine jeweils eigenständige Holding entgegensteht.

Hinweis: Würden zwei der drei Gesellschafter eine gemeinsame Holding gründen und hier ihren jeweiligen Anteil einbringen, wären die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 2 UmwStG erfüllt. Denn die Holding hält nach dem Anteilstausch keine Minderheitsbeteiligung, sondern ist zu mehr als 50 % an der operativen Gesellschaft beteiligt. Beide Gesellschafter haben jeweils 33,3 % der Anteile eingebracht, was eine Gesamtbeteiligung von 66,67 % ergibt.

2. Minderheitsbeteiligung einbringen: Möglichkeiten der Buchwertüberführung

Die Einbringung einer Minderheitsbeteiligung im Rahmen des Anteilstausches führt nach § 21 Absatz 1 Satz 1 UmwStG stets zur Aufdeckung der stillen Reserven. Dies kann zwar im Einzelfall unproblematisch oder aufgrund der dann nicht greifenden Sperrfristen (§ 22 UmwStG) sogar vorteilhaft sein, in der Regel ist aber eine steuerneutrale Übertragung der Anteile anzustreben. Hierfür stehen einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter nun mehrere Alternativwege zur Verfügung. Auch hierbei bedienen wir uns der Möglichkeiten des Umwandlungsteuerrechts.

2.1. Weg eins: Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft

Die Minderheitsgesellschafter der GmbH können sich jeweils einzeln oder per gemeinsamer Vereinbarung atypisch still am Unternehmen der GmbH beteiligen. Der stille Gesellschafter erhält durch seine Beteiligung in der Regel Gewinnanteile und hat, was für das Modell auch zwingend erforderlich ist, darüber hinaus Stimm-, Kontroll- und Weisungsrechte.

Weil die atypisch stille Gesellschaft eine Mitunternehmerschaft darstellt, können die Beteiligten ihre jeweiligen Mitunternehmeranteile nach § 20 Absatz 2 UmwStG steuerneutral zu Buchwerten in die Holding einbringen. Wie dabei genau vorzugehen ist, haben wir in unserem Beitrag zur atypisch stillen Gesellschaft als „Einbringungsvehikel“ bereits genauer erläutert.

2.2. Weg zwei: Gründung einer Einheits-GmbH & Co. KG

Das sogenannte „Huckepack-Modell“, das so auch mit einem Einzelunternehmen funktioniert, wird in der Praxis üblicherweise mithilfe einer GmbH & Co. KG umgesetzt. Ziel ist, die Minderheitsbeteiligung einer einbringungsfähigen Sachgesamtheit zuzuordnen und diese anschließend nach § 20 UmwStG zu Buchwerten in die Holding zu überführen. Eine Überführung ist dabei nach § 24 UmwStG auch in eine Holding-Personengesellschaft, hier ebenfalls steuerneutral, möglich.

Die Minderheitsgesellschafter gründen also zunächst eine Einheits-GmbH & Co. KG, an der sie zu 100 % beteiligt sind. In das (gewillkürte) Betriebsvermögen der gewerblich geprägten Gesellschaft (§ 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG) legen sie nun ihren Anteil an der operativen GmbH ein.

Im nächsten Schritt kann