Im Umsatzsteuerrecht wird zwischen der sogenannten Ist-Besteuerung und der Soll-Besteuerung unterschieden. Letzteres ist der Regelfall, während die Ist-Besteuerung nur im Ausnahmefall Anwendung findet. Dafür ist eine Gestattung durch das Finanzamt nötig.
Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist diese Gestattung der Ist-Besteuerung nach § 20 UStG im Regelfall nicht widerrufbar. Es soll regelmäßig kein Missbrauch der Gestattung vorliegen. Ein solcher wurde aber vor dem Urteil angenommen, wenn es zu einer Steuergefährdung kommt, die auf dem zeitlichen Auseinanderfallen von der Besteuerung beim Leistungserbringer und dem Vorsteuerabzug bei dem Leistungsempfänger kommt. Wir erklären, wann eine Ist-Gestattung widerrufen werden kann.
1. Die Ist-Besteuerung
1.1. Definition der Ist-Besteuerung
Die Ist-Besteuerung betrifft Fälle, in denen die Besteuerung erst dann greift, wenn die für den Umsatz geschuldete Gegenleistung bereits entrichtet worden ist. Demgegenüber greift die Soll-Besteuerung schon in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wurde. Daher ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer sie auch vereinnahmt hat. Die Ist-Besteuerung hat gegenüber der Soll-Besteuerung erhebliche Vorteile für den Unternehmer. Der Leistungserbringer muss die Steuerzahlung auf seine Umsätze nicht vorfinanzieren. Er erleidet somit keine Liquiditätsnachteile.
1.2. Hintergrund: Europarecht
1.2.1. Grundsätzlich Soll-Besteuerung
Grundlage für die Unterscheidung zwischen Ist- und Soll-Besteuerung ist das Europarecht – näher die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Diese unterscheidet anders als das deutsche Recht zwischen dem Steuertatbestand und dem Steueranspruch. Steuertatbestand meint dabei den Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden. Steueranspruch ist hingegen der Anspruch auf Zahlung der Steuer, den der Fiskus kraft Gesetzes gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt an geltend machen kann.
Grundlage der Soll-Besteuerung ist dabei der Artikel 63 MwStSystRL. Demnach treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird. Dieser Zeitpunkt ist die Ausführung des Umsatzes. Dies gilt unabhängig davon, ob die für diesen Umsatz geschuldete Gegenleistung bereits entrichtet worden ist. Daher schuldet der Leistungserbringer dem Fiskus die Mehrwertsteuer auch dann, wenn er vom Leistungsempfänger noch keine Zahlung für den bewirkten Umsatz erhalten hat.
1.2.2. Abweichungsmöglichkeit der Mitgliedstaaten zur Ist-Besteuerung
Abweichend hiervon können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen erst bei der Vereinnahmung des Preises entsteht. Dies ist die Grundlage für die Möglichkeit der Ist-Besteuerung als Abweichung von der Soll-Besteuerung.
Bei dem Ermessen räumt der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Ein Mitgliedstaat ist daher zum Beispiel nicht verpflichtet, eine bestimmte Frist vom Zeitpunkt der Verwirkung des Steuertatbestands für die Entstehung des Steueranspruchs festzulegen. Zudem können die Mitgliedstaaten für die Ist-Besteuerung an die Größe von Unternehmen, die Sparte sowie besondere Anforderungen des Gesellschaftsrecht oder des direkten Steuerrechts anknüpfen. Lediglich eine generelle Anwendung der Ist-Besteuerung auf alle Lieferungen und sonstigen Leistungen eines jeden Unternehmers soll nicht gestattet sein.
1.3. Umsetzung durch das UStG
Die unionsrechtlichen Vorgaben sind dem Grunde nach unionsrechtskonform im deutschen Umsatzsteuergesetz umgesetzt. Nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 UStG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 UStG ist der Regelfall die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten im Sinne der Soll-Besteuerung. Nur in Ausnahmefällen ist eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten im Sinne der Ist-Besteuerung möglich. Diese Ausnahmefälle sind in § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) UStG in Verbindung mit § 20 UStG geregelt. Sie erfordern eine Gestattung durch die Finanzbehörde.
2. Voraussetzung für die Ist-Besteuerung nach § 20 UStG
Es bestehen klare Gesetzesvorgaben für die Gestattung der Ist-Besteuerung. Sie sind in § 20 UStG geregelt. Demnach kann das Finanzamt auf Antrag die Ist-Besteuerung gestatten für Unternehmer,
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.