In nahezu allen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fällt der Begriff der steuerlichen Ansässigkeit. Anhand dieser bestimmt sich, welcher Staat das Besteuerungsrecht an den von der Privatperson oder einem Unternehmen erzielten Einkünften zugewiesen bekommt. Wohnt eine Person dabei in beiden Staaten, spielt der Mittelpunkt der Lebensinteressen die entscheidende Rolle.

1. Grundsatz: Mittelpunkt der Lebensinteressen nach nationalem Recht

Wenngleich es in der konkreten Definition Unterschiede gibt, entspricht der Begriff „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ weitgehend der eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 9 AO. An den gewöhnlichen Aufenthalt einer natürlichen Person knüpft die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 EStG an, wenn es an einem Wohnsitz im Sinne des § 8 AO fehlt.

Natürliche Personen können sich, insbesondere in der EU und innerhalb des EWR, grundsätzlich frei bewegen. Dennoch geht der Gesetzgeber für Zwecke der steuerlichen „Greifbarkeit“ davon aus, dass der Mittelpunkt der beruflichen, familiären, wirtschaftlichen und privaten Interessen nur in einem Staat liegen kann. Ist dies der Fall, knüpfen die jeweiligen Gesetze an diesen Mittelpunkt an und regeln die unbeschränkte Steuerpflicht, in Deutschland mit dem gesamten Welteinkommen (H 1 „Allgemeines“ EStH).

Zur Festlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zieht man in der Regel die folgenden Merkmale, Umstände und Tatsachen heran (hierzu zum Beispiel BFH-Urteil vom 23.10.1985, I R 274/82):