Eröffnen Personen einen Handwerksbetrieb, eine Steuerkanzlei oder ein Online-Business, ist eins klar: Die Tätigkeit fällt unter eine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes. Gewinne beziehungsweise Überschüsse unterliegen damit regulär der Einkommensteuer. Etwas weniger offensichtlich ist es bei illegalen Geschäftsmodellen, etwa dem eines Dealers. Grundsätzlich kann auch hier eine Steuerpflicht bestehen, wenn die Voraussetzungen des Einkommensteuerrechts vorliegen.
Disclaimer: Dieser Beitrag wurde vor einer eventuellen Legalisierung von Cannabis in Deutschland verfasst. Aussagen im Zusammenhang mit dieser Pflanze sind daher gegebenenfalls veraltet.
In Deutschland wird neben einigen Grauzonen klar zwischen legalen auf der einen und illegalen Aktivitäten auf der anderen Seite unterschieden. Keine Rolle spielt dabei regelmäßig, ob ein Dealer seine Tätigkeit den Behörden gegenüber offenlegt oder – was regelmäßig der Fall ist – im Untergrund agiert. Illegal wird das sogenannte Handeltreiben in jedem Fall erst, wenn es nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder einem strafrechtlichen Nebengesetz unter Strafe steht. Das ist zum Beispiel bei den folgenden Aktivitäten der Fall:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.