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Erfassung der Kosten als Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen (letzteres etwa bei Steuererstattungen), §§ 4 Absatz 4 und 8 Absatz 1 Satz 1 EStG

Abzug gegebenenfalls geltend zu machender Vorsteuer nach § 15 UStG | Keine Auswirkungen

Keine Auswirkungen | Volle oder teilweise Zurechnung der abgezogenen Ausgaben, soweit nicht abziehbare Betriebsausgaben vorliegen Zurechnung der Umsatzsteuer nach § 10 Nummer 2 KStG

Keine Auswirkungen | Volle oder teilweise Abrechnung von Einnahmen, soweit sie sich gewinnerhöhend ausgewirkt haben, aber gewinnneutral bleiben sollen (Korrespondenzprinzip, etwa bei § 10 Nummer 2 KStG)

Über § 8 Absatz 1 KStG gelten die einkommensteuerlichen Vorschriften für die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft entsprechend. Dies bedeutet praktisch, dass nach § 4 Absatz 5 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben auch in der Körperschaftsteuer einem Abzugsverbot unterliegen. Hinzu kommen die §§ 9 sowie 10 KStG, die als leges specialis weitere Sonderregelungen für Körperschaften beinhalten.

Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach dem Körperschaftsteuergesetz spielen in Theorie wie Praxis eine wichtige Rolle. Denn im ersten Schritt liegen zwar durch den Betrieb veranlasste Kosten – und damit Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 4 EStG – vor, im zweiten Schritt greifen aber anteilige oder vollständige Abzugsverbote. Relevant sind dabei vor allem die folgenden Vorschriften: