Datum | Thema

08. November 2019 | Bei Quellensteuer auf Lizenzen sind Betriebsausgaben abzugsfähig

17. Januar 2019 | Quellensteuer nach § 50a EStG: Lizenzen – Künstler – Aufsichtsräte (dieser Beitrag)

31. Januar 2019 | Quellensteuer bei Lizenzzahlungen an EU-/Drittstaaten-Gesellschaften

06. März 2019 | Steuerabzug nach § 50a EStG: Quellensteuer bei beschränkter Steuerpflicht

Die Quellensteuer ist ein sehr wichtiger, aber auch prekärer Themenkomplex. Hiervon sind insbesondere deutsche Unternehmen betroffen, die Lizenzgebühren ins Ausland zahlen. Aber auch Zahlungen an ausländische Künstler, Musiker, Sportler und Aufsichtsräte unterliegen dem Quellensteuereinbehalt nach § 50a EStG.

Problematisch hierbei ist jedoch, dass die deutsche Quellensteuer in vielen Fällen zu einer doppelten Steuerbelastung führt. Zur Reduzierung oder zur vollständigen Vermeidung der Quellensteuer benötigen Unternehmen demnach konkrete Strategien. Erfahren Sie in diesem Artikel mehr zu dem Risiko und den Vermeidungsstrategien der Quellensteuer.

Im Video erklären wir Ihnen wie Konzerne durch Lizenzvergabe ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer verschieben und dadurch erhebliche Steuern sparen.

1. Quellensteuer: Die Besteuerung nach § 50a EStG

Die Quellensteuer nach § 50a EStG ermöglicht die Besteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Personen, ohne das diese eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Hierzu werden die inländischen Einkünfte bereits an der Quelle besteuert. Die Quellensteuer findet unter anderem auf Lizenzgebühren, die ins Ausland gezahlt werden, Anwendung. Hierbei führt der Lizenzschulder (lizenzzahlendes Unternehmen) 15 % der Lizenzvergütung auf Rechnung des Lizenzgläubigers (beschränkt Steuerpflichtiger) an der Finanzamt ab. Der Lizenzgläubiger erhält die um die Steuer verminderte Vergütung.

Betroffen sind hiervon insbesondere:

1.1. Künstler, Sportler, Artisten

Nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG hat das deutsche Unternehmen eine Quellensteuer von 15 % einzubehalten, wenn es Vergütungen an ausländische Künstler, Sportler und Artisten zahlt. Das gleiche gilt für Zahlungen für unterhaltende oder ähnliche Darbietungen ins Ausland.

1.2. Verwertung der Darbietung von Künstlern, Sportlern und Musikern

Ein eher seltener Fall ist in § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelt. Danach ist auch eine Quellensteuer in Höhe von 15 % einzubehalten, wenn ein deutsches Unternehmen ins Ausland eine Zahlung für „die Verwertung künstlerischer, sportlicher, artistischer, unterhaltender oder ähnlicher Darbietungen“.

1.3. Lizenzen, Patente, sonstige Rechte

Der häufigste Fall in unserer Beratungspraxis sind Lizenzzahlungen ins Ausland. Denn nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sind auf Vergütungen aus Lizenzen an ausländische Lizenzgeber pauschal 15 % Quellensteuer einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Streng genommen versteht sich dieser Betrag noch zzgl. Solidaritätszuschlag, sodass sich eine Gesamtbelastung von 15,825 % ergibt. Damit dürfen nur 84,175 % der Vergütungen tatsächlich ins Ausland überwiesen werden.

Der Paragraph ist besonders weit gefasst: Er erfasst alle „Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten.“

1.4. Aufsichtsrats, Verwaltungsrats,

Ebenfalls vom Quellensteuereinbehalt sind Aufsichtsräte und Verwaltungsräte betroffen. Hier beträgt die Quellensteuer jedoch sogar 30 %.

2. Vermeidungsstrategien

2.1. Freistellungsbescheinigung

Für beschränkt Steuerpflichtige besteht die Möglichkeit die Freistellung von der Quellensteuer zu erwirken. Dazu ist ein Antrag zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Unter den folgenden Voraussetzungen wird diese erteilt: