Das deutsche Ertragsteuerrecht kennt an vielen Stellen sogenannte Quellensteuern. Anders als üblich, erfolgt die Besteuerung hier nicht erst mit Abgabe der Steuererklärung, sondern bereits bei Auszahlung der entsprechenden Bezüge oder Erträge. Die Steuer wird also von der auszahlenden Stelle unmittelbar „an der Quelle“ einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Quellensteuern sind eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie stellen keine eigenständige Steuerart dar, auch wenn ihre Namen (zum Beispiel Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer) dies zunächst vermuten lassen. Steuervorauszahlungen, wie sie beispielsweise von Unternehmerinnen und Unternehmern zu leisten sind, stellen keine Quellensteuer dar.

1. Überblick: Diese Quellensteuern gibt es in Deutschland

Das deutsche Ertragsteuerrecht kennt verschiedene Quellensteuern, die jeweils wie eine Vorauszahlung auf die eigentliche Steuerschuld (in der Regel Einkommen- oder Körperschaftsteuer) wirken. Wie der Name bereits verrät, wird die Quellensteuer „an der Quelle“, also von der auszahlenden Person oder dem auszahlenden Unternehmen, einbehalten. Bei der Zahlungsempfängerin oder beim Zahlungsempfänger kommt dadurch nur der Nettobetrag an.

Folgende Quellensteuern kennt das deutsche Recht: