Bei Personengesellschaften kommt es im Zuge einer Betriebsaufgabe, wie es die Realteilung nach § 16 Abs. 3 EStG grundsätzlich darstellt, zu einer Besteuerung der stillen Reserven. Denn bei der Realteilung liegt üblicherweise die Aufgabe des Mitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG vor. Dennoch kann es zu einer steuerneutralen Buchwert-Fortführung der vorhandenen Wirtschaftsgüter kommen. Jedoch gilt es dabei mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. Eines der Hauptaugenmerke des Gesetzgebers ist, wie häufig bei Umwandlungsvorgängen oder Veräußerungsvorgängen, die Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven.

Eine Realteilung stellt eine Betriebsaufgabe einer Personengesellschaft dar, mit anschließender Nutzung der Wirtschaftsgüter durch die Mitunternehmer in einem anderen Betriebsvermögen.

Während jedoch bei der üblichen Betriebsaufgabe ein steuerbarer Gewinn entsteht, ist dies bei der Realteilung meistens nicht der Fall. Denn der Gesetzgeber hat die Intention bei der Fortführung von Gesellschaften bzw. der weiteren betrieblichen Nutzung von Wirtschaftsgütern die Besteuerung zunächst auszusetzen, um eine Erfolgsneutralität zu gewährleisten. Dadurch soll eine unverhältnismäßige Besteuerung vermieden werden. Da bei einer Realteilung keine Ertragsrealisierung erfolgt, welche eine Besteuerung zur Folge hätte, kommt es häufig zu einer Buchwert-Fortführung bei den übertragenen Wirtschaftsgütern.

Wie bereits angesprochen handelt es sich bei diesem Vorgang um eine Aufgabe des Gewerbebetriebs gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Demzufolge würden dadurch alle stille Reserven in den Wirtschaftsgütern des Betriebs realisiert. Jedoch stellt die Aufteilung des Betriebsvermögens unter den Gesellschaftern eine weitere Möglichkeit dar. Hierbei ist auch von einer Betriebsaufgabe die Rede, welche jedoch grundsätzlich zu gemeinen Werten zu realisieren wäre. Übernehmen nun jedoch die Gesellschafter diese Vermögensgegenstände in deren jeweiliges Betriebsvermögen ist die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt. Dadurch wäre die Realteilung unter Fortführung der Buchwerte steuerneutral nach § 16 Absatz 3 Satz 2 EStG.

Dabei ist vorauszusetzen, dass zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage weiterhin Betriebsvermögen eines Realteilers darstellt. Nicht erforderlich ist es, dass jeder Realteiler wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögen erhält.

Fachberatung zur Realteilung einer Personengesellschaft?

Nun wird bei der Realteilung in eine echte Realteilung und eine unechte Realteilung unterschieden. Wenn die Unternehmung aufgelöst und beendet wird sowie die vorhandenen Wirtschaftsgüter anschließend auf die Betriebsvermögen der Mitunternehmer verteilt wird, liegt eine echte Realteilung vor. Denn in diesem Fall wird die Gesellschaft tatsächlich aufgegeben und der Tatbestand der Betriebsaufgabe ist gegeben.

Zudem zählt auch die Anwachsung zur echten Realteilung. Dabei scheidet ein Mitunternehmer aus der Gesellschaft durch die Übertragung eines Teilbetriebs, eines (Teil-) Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder einzelner Wirtschaftsgüter aus. Dabei führt der einzig verbleibende Mitunternehmer der ursprünglichen zweigliedrigen Mitunternehmerschaft die Gesellschaft als Einzelunternehmen fort.

Außerdem ist auch eine unechte Realteilung möglich. Denn dabei scheidet ein Mitunternehmer aus einer fortbestehenden Gesellschaft aus. Jedoch erhält er eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen bestehend aus Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögen, welche der ausscheidende Mitunternehmer in einem anderen Betriebsvermögen weiternutzt.

Um eine Buchwert-Fortführung der übertragenen Wirtschaftsgüter zu erreichen gilt es zwei Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 EStG zu beachten. Erstens muss die Übertragung von Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder einzelnen Wirtschaftsgütern in das jeweilige Betriebsvermögen der ausscheidenden Mitunternehmer erfolgen. Zweitens ist eine BW-Fortführung nur unter der Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven möglich.

Damit Steuerpflichtige Unternehmer durch die Regelung der Realteilung keinen Missbrauch betreiben, hat der Gesetzgeber Ausnahmen von der Buchwert-Fortführung eingeführt. Dabei gelten diese teilweise auch rückwirkend und sind somit auch nach der Übertragung der Wirtschaftsgüter für weitere steuerliche Gestaltungen zu beachten.

Zum Beispiel bei der Veräußerung oder Entnahme von übertragenen wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb der 3-Jahres-Sperrfrist gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 EStG. Allerdings beginnt diese Frist erst mit der Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum in welchem die Realteilung stattgefunden hat. Demnach wäre für die ursprüngliche Buchwert-Fortführung rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen und eine Besteuerung würde folgen. Somit wäre dieser Vorgang als steuerliche Rückwirkung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu werten.

Außerdem gilt ein Ansatz der übertragenen Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert nach § 16 Abs. 3 S. 4 EStG, sofern diese auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden.

Sowie der gemeine Wert anzusetzen ist, sofern bei der Übertragung von Teilbetrieben Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit übertragen werden. Dabei ist wichtig, dass diese von einer nicht körperschaftsteuerpflichtigen Person auf eine körperschaftsteuerpflichtige übertragen werden und diese Körperschaft die Anteile innerhalb von sieben Jahren nach § 16 Abs. 3 S. 5 EStG veräußert.

Sofern die Buchwerte der übernommenen Teilbetriebe nicht den Buchwerten der Kapitalkonten der Mitunternehmer entsprechen muss die Kapitalkontenanpassungsmethode angewendet werden. Dieser Unterschied kann durch unterschiedlich wertvolle Wirtschaftsgüter in der Mitunternehmerschaft entstehen. Am einfachsten wäre dies durch die disquotale Allokation von Liquidität und Schulden gelöst. Jedoch ergibt sich diese Option nicht immer, sodass die Kapitalkonten steuerneutral auf die Buchwerte der übernommenen Teilbetriebe angepasst werden müssen. Da jedoch nun eine Ungleichbehandlung vorliegt, kommt es hierbei häufig zum nicht steuerneutralen Spitzenausgleich.

Von besonderer Bedeutung ist die Besteuerung der stillen Reserven von Wirtschaftsgütern bei einer Realteilung. Dies ist zum Beispiel nicht gegeben sofern die Wirtschaftsgüter an eine ausländische Betriebsstätte übertragen werden. Somit kommt es zu einer sofortigen Besteuerung bei Übertragung dieser Wirtschaftsgüter und eine steuerneutrale Übertragung scheidet definitiv aus.

Besondere Vorsicht gilt, sofern sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen eines Mitunternehmers übernommen werden und unwesentliche Betriebsgrundlagen in der anderen Gesellschaft des Mitunternehmers dem Betriebsvermögen zugewiesen werden. Denn in diesem Fall liegt keine steuerneutrale Realteilung vor.

Dennoch ist es möglich, dass den Mitunternehmern zugeordnete Wirtschaftsgüter in deren Privatvermögen überführt werden ohne dass die Realteilung beeinflusst wird.

Findet eine Realteilung mit Buchwert-Fortführung bei einer Personengesellschaft mit Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ohne Spitzenausgleich statt, dann ist dafür nach Urteil des BFHs zufolge ausnahmsweise keine Realteilungsbilanz vonnöten. Dabei ist zu beachten, dass die Einnahme-Überschussermittlung in den Einzelunternehmen der Realteiler weitergeführt wird.

Die Behandlung von Verlustvorträgen bei der Realteilung einer Personengesellschaft ist ein besonders kritisches Thema. Denn sofern ein Gesellschafter hohe Verlustvorträge auszuweisen hat, kann es sinnvoll sein die stillen Reserven aufzudecken, um eine Verrechnung des Verlustvortrags mit den aufgedeckten stillen Reserven vorzunehmen. Ob der Verlustvortrag anderweitig genutzt werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Behandlung von Verlustvorträgen ist bei der Umwandlung eines Unternehmens ebenfalls sehr spannend.

Zudem gilt es bei der Realteilung den anteiligen Abzug von Verlustvorträgen im entstandenen Betrieb nach § 10a Sätze 4 und 5 GewStG zu prüfen. Denn fraglich ist hierbei oft, ob dieser dem Betrieb auch wirklich zuordnungsfähig war.

Die Zahlung eines Spitzen- oder Wertausgleichs hat das BMF am 19.12.2018 im Rahmen der Realteilung erlaubt. Dabei gleicht ein Mitunternehmer die höheren Teilwerte der erhaltenen Wirtschaftsgüter an den/die anderen Mitunternehmer in Form einer Barzahlung aus.

Somit kann man die Realteilung ohne Spitzenausgleich und mit Spitzenausgleich durchführen. Dabei führt ein Spitzenausgleich zu Betriebseinnahmen des Ausgleichsberechtigten und zu Anschaffungskosten des ausgleichsverpflichteten Mitunternehmers.

Abschließend ist festzustellen, dass die Aufdeckung von stillen Reserven bei einer Realteilung die zentrale Frage ist. Denn durch die Übertragung von Wirtschaftsgütern und anschließender Fortführung des Betriebes folgt kein Veräußerungsvorgang und somit auch kein Mittelzufluss, welcher besteuert werden kann. Dadurch ist der Gesetzgeber besonders darauf bedacht etwaige Gestaltungen zur ausschließlichen Umgehung einer Besteuerung zu unterbinden. Demnach lassen sich Sachverhalte danach beurteilen, inwiefern das Besteuerungsrecht des Gesetzgebers durch die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem geteilten Betrieb in verschiedene Betriebsvermögen bzw. Privatvermögen beschnitten wird. Darauf liegt somit auch bei uns ein besonderes Augenmerk.