Sowohl im finanzbehördlichen Verfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Rechtsbehelfsbelehrung wichtig. Oft kommt es aber vor, dass diese fehlerhaft ist. Fehler im finanzgerichtlichen Verfahren können sich dabei zulasten des Steuerpflichtigen aber auch zulasten des Finanzamts auswirken. Wir erklären die Folgen von Fehlern in der Rechtsbehelfsbelehrung.
1. Rechtsbehelfsbelehrung
1.1. Erfordernis der Rechtsbehelfsbelehrung
Ein Rechtsmittel ist eine Maßnahme, welche die Überprüfung eines Akts auf einer höheren Instanz ermöglicht. Demgegenüber ist ein Rechtsbehelf, ein Überprüfungsverfahren auf der gleichgeordneten Ebene. Rechtsbehelfe sind der Widerspruch und der Einspruch bei dem Finanzamt gegen einen Steuerbescheid. Für Die Einspruchsentscheidung ist die Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung in dem § 366 Satz 1 AO geregelt. Für das finanzgerichtliche Verfahren findet sich eine entsprechende Regelung in dem § 55 FGO.
Die Rechtsbehelfsbelehrung im Finanzprozess ist eine schriftliche Information, die in einem gerichtlichen Urteil oder einem Steuerverwaltungsakt enthalten ist. Sie informiert die Betroffenen über die Möglichkeit und die Modalitäten, gegen diese Entscheidung einen Rechtbehelf einzulegen. Dazu weißt sie auf Fristen und sonstige formale Anforderungen hin. Dies dient dazu, den Rechtsschutz der Beteiligten zu gewährleisten und sie über ihre Rechte aufzuklären. Hierdurch gewährleistet die Rechtsbehelfsbelehrung die ordnungsgemäße Durchführung des Rechtsmittelverfahrens.
Die Rechtsbehelfsbelehrung soll dem Berechtigten aber nur zeigen, auf welchem Weg er eine Nachprüfung erreichen kann. Daher soll sie kein Reiseführer durch das Verfahrensrecht sein. Folglich muss sie insoweit ein Mittelweg zwischen den umfangreichen, tendenziell überfrachteten und fehleranfälligen Belehrungen und den wenig serviceorientierten Modellen zu finden.
1.2. Notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss klar angeben, welche Rechtsmittel gegen die Entscheidung zulässig sind. Die Belehrung muss auch angeben, bei welcher Behörde oder welchem Gericht das Rechtsmittel einzulegen ist. Ebenfalls enthalten sein muss die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels. Weitere Angaben sind nicht notwendig. Sie können aber zweckmäßig sein. Dies gilt beispielsweise für Angaben zur Klagebefugnis, den Inhalt des Rechtsbefehls und über die Berechnung der Frist.
1.3. Rechtsfolgen von Fehlern
Fehlt es an einer Rechtsbehelfsbelehrung in ordnungsgemäßer Form – fehlen also die notwendigen Angaben, so bleibt es nicht mehr bei der kurzen Rechtsmittelfrist von einem Monat. Die Rechtsmittelfristen sind in den folgenden Normen niedergeschrieben:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.