Datum | Thema

25. April 2017 | Verlustvortrag beim GmbH-Kauf nutzen

23. August 2018 | GmbH-Verlustvorträge: § 8c KStG verfassungswidrig -> Einspruch & Frist

11. November 2018 | Retten Sie die Verlustvorträge bei der GmbH: der neue § 8d KStG hilft! (dieser Beitrag)

17. Februar 2019 | GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung

09. Mai 2019 | Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

Beim Verkauf einer GmbH kommt es durch § 8c KStG häufig zum Untergang von angesammelten Verlustvorträgen. Die Verluste sind dann steuerlich nicht mehr nutzbar. Hierzu haben wir bereits erläutert, wie Sie gegen § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG (Verlustuntergang 25 % bis 50 %) wegen Verfassungswidrigkeit Einspruch einlegen und wie die Erfolgschancen beim Verlustvortrag beim Finanzgericht und BFH sind. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie die Verlustvorträge beim GmbH-Verkauf zusätzlich mit dem neuen § 8d KStG nutzen können. So ist dies nur unter Berücksichtigung bestimmter Aspekte möglich, die den Erhalt der erworbenen GmbH sicherstellen sollen. Denn das Ziel des Gesetzes ist ja die Vermeidung einer Verwendung der Verlustvorträge außerhalb des ursprünglichen Zusammenhangs. Wenn man also diese Punkte beachtet, dann können die erworbenen Verlustvorträge dennoch retten.

Bei der Nachfolgeplanung eines Unternehmers wird häufig der Verkauf der GmbH in Erwägung gezogen. Oftmals stellen dabei in der Vergangenheit in der Gesellschaft angesammelte Verlustvorträge ein Hindernis dar. Denn diese gehen nämlich nach der Rechtsfolge des § 8c KStG anteilig unter, wenn ein Anteil von über 25 % der GmbH veräußert wird (schädlicher Anteilserwerb). Und bei der Veräußerung von 50 % (schädlicher Anteilserwerb) oder mehr verfallen sogar alle Verlustvorträge. Dadurch sind die Verluste, die sich in den Folgejahren steuermindernd ausgewirkt hätten, steuerlich untergegangen.

2. Untergang von Verlustvorträgen vermeiden – § 8d KStG

Um den Steuerpflichtigen von der Rechtsfolge des § 8c KStG Abhilfe zu schaffen, wurde der § 8d KStG eingeführt. Im Falle eines schädlichen Anteilserwerbs kommt es bei Anwendung des § 8d KStG zu keinem Verlustuntergang. Hierzu muss der Steuerpflichtige einen Antrag stellen. Dadurch qualifiziert man dann die Verluste zu sogenannten fortführungsgebundenen Verlustvorträgen um. Nun hängt der Erhalt der Verlustvorträge davon ab, ob der Erwerber den Geschäftsbetrieb der GmbH in einigen wesentlichen Aspekten unverändert fortführt.

3. Voraussetzungen für den Verlusterhalt mittels fortführungsgebundenem Verlustvortrag

Falls sich Steuerpflichtige für die Anwendung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags entscheiden, unterliegen sie den Beschränkungen der Vorschrift. Denn der Erhalt der Verluste ist, wie bereits angedeutet, an einige Voraussetzungen geknüpft: