Das Insolvenzverfahren dient neben der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger auch der Restrukturierung und Sanierung des betroffenen Unternehmens. Im Ergebnis soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sicher- oder wiederhergestellt werden. Gleichzeitig verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dauerhaft überschuldete Betriebe von der Teilhabe am wirtschaftlichen Leben auszuschließen, auch, um eine Schädigung anderer Unternehmen – etwa durch Forderungsausfälle – zu vermeiden. Werfen wir in diesem Beitrag einmal einen Blick auf die Sanierung von Unternehmen, mögliche Maßnahmen und deren Einfluss auf das Insolvenzverfahren!

Das Insolvenzverfahren kann oder muss (§§ 14 bis 15a InsO) bei drohender und eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie bei Überschuldung (§ 19 InsO) eingeleitet werden. Ziel des Verfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger, womit das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter („Verfahrensherr“) beauftragt. Diese Person