Das deutsche Steuerrecht kennt grundsätzlich eine klare Unterscheidung zwischen selbstständigen und nichtselbstständigen Tätigkeiten. Dies wird neben dem Einkommensteuergesetz (EStG) beispielsweise auch aus § 2 Absatz 2 UStG deutlich. Die Grenzen können im Einzelfall jedoch verschwimmen, sodass Finanzamt und Sozialversicherungsträger von einer sogenannten Scheinselbständigkeit ausgehen. Sie hat mitunter schwerwiegende Konsequenzen.
1. Grundsatz: Wann liegt eine Scheinselbständigkeit vor?
Wie der Name bereits sagt, handelt es sich bei der Scheinselbständigkeit um eine grundsätzlich unternehmerische Tätigkeit, die aber nur zum Schein tatsächlich selbstständig ausgeübt wird. Man könnte hier auch von „arbeitnehmergleichen Selbständigen“ sprechen. Der Gesetzgeber geht immer dann von einer Scheinselbständigkeit aus, wenn nach der individuellen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses mehr Punkte für eine Arbeitnehmer- als für eine unternehmerische Tätigkeit sprechen.
Der bislang selbstständige Unternehmer wird dann gegebenenfalls rückwirkend als Arbeitnehmer behandelt.
Literatur, Verwaltung und Rechtsprechung haben diverse Prüfkriterien ausgearbeitet. Anhand derer kann festgestellt werden, ob eine natürliche Person tendenziell eher angestellt ist oder eine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Einige dieser Kriterien sind beispielsweise:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.