Die Schenkungsteuer und die Erbschaftsteuer wurden im Jahr 2016 neu geregelt. Wir zeigen Ihnen die Freibeträge, Steuersätze und Unternehmensbegünstigungen auf. Außerdem informieren wir über die gesetzliche Anzeigepflicht und die Schenkungsteuererklärung.
Im Video erklären wir Ihnen wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer bewertet wird, welche Freibeträge und verschiedenen Steuersätze es dabei gibt.
1. Information an das Finanzamt (§ 30 ErbStG)
Der Schenkende und der Beschenkte sind beide gleichermaßen verpflichtet, das Finanzamt über die Schenkung zu informieren. Die Anzeige beim Finanzamt muss dann binnen 3 Monate erfolgen. Zuständig ist hierbei nicht das Wohnsitzfinanzamt, sondern das Schenkungsteuerfinanzamt.
2. Schenkungsteuererklärung nach § 31 ErbStG
Zunächst müssen Sie dem Finanzamt die Schenkung nur anzeigen. Anschließend kann das Schenkungsteuerfinanzamt eine Schenkungsteuererklärung bei Ihnen anfordern (§ 31 ErbStG). Das ist meisten dann der Fall, wenn das Schenkungsteuerfinanzamt das Gefühl hat, dass die Freibeträge überschritten sind. Ihnen muss dann eine Frist von mindestens einem Monat gewährt werden. Als Steuerberater können wir allerdings eine Fristverlängerung beantragen.
3. Zuständiges Schenkungsteuerfinanzamt
Finanzamt Aachen-Stadt
Krefelder Str. 210
52070 Aachen
Tel. 0241 469-0
Service@FA-5201.fin-nrw.de
http://www.finanzamt-Aachen-Stadt.de
Alle 10 Jahre können Sie Vermögen vererben oder verschenken und hierbei jedes Mal die Schenkungsteuerfreibeträge in Anspruch nehmen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.