Datum | Thema
25. November 2018 | Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus GmbH
9. März 2019 | Verdeckte Gewinnausschüttung bei GmbH / Kapitalgesellschaften
24. Juni 2020 | Verdeckte Gewinnausschüttung: Vorteil oder Nachteil?
8. Juli 2021 | Rückzahlung verdeckter Gewinnausschüttung – steuerliche Behandlung
08. Juni 2022 | Spenden an verbundene Stiftungen als verdeckte Gewinnausschüttungen einer GmbH: Kriterien & Rechtsfolgen (dieser Beitrag)
Spendet eine GmbH Vermögen an eine Stiftung, so stellt sich die Frage, ob die Spende steuerlich abgezogen werden kann. Dabei gilt es zu beachten, dass Spenden an verbundene Stiftungen verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter darstellen können. Daher ist entscheidend, wann verdeckte Gewinnausschüttungen überhaupt vorliegen können und welche Rechtsfolgen daran zu knüpfen sind. Diese Fragen klären wir im Folgenden.
Spendet eine Kapitalgesellschaft beispielsweise eine GmbH Vermögen an eine Stiftung, so stellt sich die Frage, ob die Spende steuerlich abgezogen werden kann und wenn ja, wie. Grundsätzlich sind Spenden gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG an gemeinnützige Organisationen einkommensteuermindernd abziehbar.
Die Regelung des § 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG gilt aber nur vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 KStG. Folglich können auch Spenden eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter darstellen. Dementsprechend ist es problematisch, wenn Gesellschaft und Stiftung miteinander verbunden sind. Das hat zur Folge, dass Spenden an verbundene Stiftungen eine verdeckte Gewinnausschüttung sein können.
Verdeckte Gewinnausschüttung kommen grundsätzlich bei Leistungen an die Gesellschafter selbst in Frage. Aber auch Leistungen an Personen, die dem Gesellschafter nahestehen, können verdeckte Gewinnausschüttungen sein. Spenden stellen daher dann eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der zuwendenden Gesellschaft dar, wenn zwischen dem Unternehmen und der Stiftung ein besonderes Näheverhältnis vorliegt. Zudem muss die Zuwendung durch dieses Näheverhältnis besonders veranlasst sein. Kriterium dafür ist, dass die Gesellschaft die Zuwendung unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen das Näheverhältnis, die Fremdunüblichkeit und der Vorteil des Gesellschafters.
Damit ist zu klären, unter welchen Kriterien Spenden an verbundene Stiftungen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen können. Maßgeblich ist das Näheverhältnis zwischen der Stiftung und der Gesellschaft. Es umfasst jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und einem Dritten, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft beeinflusst. Die Beziehung kann daher familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Dennoch kann ein solches Näheverhältnis gerade noch nicht angenommen werden, wenn sich die Gesellschafter allein mit den Zielen des Begünstigten identifizieren.
2.2.2. Fremdunüblichkeit der Zuwendung
Es reicht jedoch noch nicht aus, dass der Anteilseigner der Gesellschaft Mitglied der Stiftung ist und daher Einfluss auf die Willensbildung hat. Zu diesem Näheverhältnis hinzukommen muss, dass die Zuwendung bei Betrachtung eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer nicht nahestehenden Person nicht gewährt worden wäre. Daher darf die Zuwendung nicht fremdüblich sein. Maßgeblich ist unteranderem die Höhe der Zuwendung beziehungsweise deren Häufigkeit.
2.2.3. Vorteil des Gesellschafters
Zudem musss die Zuwendung bei dem Gesellschafter zu einem sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG führen. Das heißt, dass der Gesellschafter aus der Zuwendung einen Vorteil ziehen muss. Dafür reicht es aus, wenn eine dem Anteilseigner nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung einen Nutzen zieht. Daher muss die Stiftung einen Vorteil erlangen. Dieser liegt in der Regel schon darin, dass sie durch die Zuwendung in die Lage versetzt wird, ihrem Satzungszweck nachzugehen. Möglich ist aber auch, dass eine andere Nahestehende Person durch die Spenden an verbundene Stiftungen einen Vorteil erhält. Eine gemeinnützige Motivation der Zuwendung spricht hingegen noch nicht gegen eine verdeckte Gewinnausschüttung und steht daher auch dem Vorteil des Gesellschafters nicht entgegen.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt daher dann vor, wenn einerseits die Gesellschafter der zuwendenden Gesellschaft die Stiftung als einzige Stifter gegründet haben und als Vorstände über das, in der Stiftung verselbstständigte Vermögen bestimmen. Andererseits die Zuwendung betragsmäßig besonderes hoch ausfällt, während hingegen an andere gemeinnützige Einrichtungen nur Spenden in geringerer Höhe geleistet werden. Als Vorteil der Gesellschafter kann es beispielsweise gelten, wenn die Stiftung eine von den Gesellschaftern gewünschte Förderung erhält.
Doch bei dem Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist natürlich wichtig zu wissen, welche Rechtsfolgen diese für die Gesellschaft und die Stiftung überhaupt hat. Die Einordnung einer Spende als verdeckte Gewinnausschüttung hat zur Folge, dass die Zuwendung den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern darf. Auf Gesellschaftsebene wird die verdeckte Gewinnausschüttung deshalb als Gewinnverwendung behandelt und der Gewinn entsprechend besteuert. Die verdeckte Gewinnausschüttung führt zu Einnahmen der Gesellschafter gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG. Demgemäß unterliegen sie entweder der Kapitalertragsteuer oder dem Teileinkünfteverfahren. Folglich sind steuerlich die Gesellschafter belastet.
Hingegen entstehen auf Seiten der gemeinnützigen Einrichtung als Spendenempfänger keine steuerlichen Folgen. Dort sind die Spenden als freigebige Zuwendungen steuerfreie Einnahmen unabhängig davon, ob sie bei dem spendenden Unternehmen steuerlich abzugsfähig sind.
Auch bei Senden von Kapitalgesellschaften an gemeinnützige Stiftungen besteht stehts die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das gilt vor allem, wenn der Stifter oder auch naheangehörige des Stifters zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind und Stiftung und Gesellschaft dadurch personell verbunden sind. Grenzfälle lassen sich durch eine verbindliche Auskunft bei dem Finanzamt klären. Wir können Sie gerne umfassend zu verdeckten Gewinnausschüttungen beraten und klären, wie für Sie Vorteile daraus entstehen können.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.