Datum | Thema

08. November 2019 | Bei Quellensteuer auf Lizenzen sind Betriebsausgaben abzugsfähig

17. Januar 2019 | Quellensteuer nach § 50a EStG: Lizenzen – Künstler – Aufsichtsräte

31. Januar 2019 | Quellensteuer bei Lizenzzahlungen an EU-/Drittstaaten-Gesellschaften

06. März 2019 | Steuerabzug nach § 50a EStG: Quellensteuer bei beschränkter Steuerpflicht (dieser Beitrag)

Beschränkt steuerpflichtige Lizenzgeber, Künstler und Aufsichtsräte sind in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Dabei hat der deutsche Kunde bzw. Lizenznehmer für den Ausländer 15 % bzw. 30 % Quellensteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Hierbei muss ein besonderes Besteuerungsverfahren beachtet werden: der Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz. Dabei handelt es sich prinzipiell um eine Abgeltungsteuer. Eine weitere Besonderheit daran ist, dass der Schuldner des Entgelts statt der Empfänger die Steuer abzuführen hat.

1. Einführung

1.1. Worum geht es?

Wie bei der Lohnsteuer und der Abgeltungsteuer handelt es sich auch bei dem Steuerabzug nach § 50a EStG um eine Abzugsteuer. Abzugsteuern werden von einer Vergütung, die ein Steuerpflichtiger erhält, direkt abgezogen und gelangen somit nicht in dessen Hände. Den Steuerabzug nach § 50a des EStG verlangt das Finanzamt bei beschränkt Steuerpflichtigen von den folgenden in Absatz 1 des § 50a EStG genannten Einkünften: