Mit § 3a EStG stellt das deutsche Einkommensteuerrecht sogenannte Sanierungserträge steuerfrei. Gewinne und sonstige Betriebsvermögensmehrungen, die während einer Sanierung des Geschäftsbetriebes entstehen, unterliegen damit nicht der allgemeinen Besteuerung (etwa nach § 4 EStG). Zu beachten ist aber, dass der Gesetzgeber an den Begriff der „Sanierungserträge“ bestimmte Anforderungen stellt. Sie sind in § 3a Absatz 2 EStG abschließend normiert.
Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge gilt neben Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch für Körperschaften wie die GmbH.
1. Grundsätzliches zu Sanierungserträgen im Einkommensteuerrecht
Egal ob Einzelunternehmer, Personen- oder Kapitalgesellschaft: Krisen gehören gewissermaßen zum Unternehmertum dazu. Nicht selten kommt es infolge einer wirtschaftlichen Schieflage auch zur Insolvenz des gesamten Unternehmens, weil Überschuldung im Sinne der §§ 18 und 19 InsO eingetreten ist. Unternehmer sind in diesen Fällen zur Insolvenzanmeldung verpflichtet, da ansonsten eine Insolvenzverschleppung (§ 15a Absatz 4 InsO) vorliegen kann. Sie wird mit bis zu drei Jahren Freiheits- oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine Überschuldung liegt immer dann vor, wenn die Verbindlichkeiten (Schulden) die Aktivwerte (das Vermögen) des jeweiligen Unternehmens übersteigen. In diesem Fall geht der Gesetzgeber – abgesehen von bestimmten Ausnahmen wie dem Gesellschafterdarlehen – von einem nicht mehr tragfähigen Unternehmenskonzept aus. Mit der Insolvenzanmeldung kann der Unternehmer Schlimmeres, insbesondere also weitere Zahlungsausfälle, verhindern.
An diese Grundsätze knüpft die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen nach § 3a EStG an. Denn ein Schuldenerlass führt grundsätzlich zu steuerpflichtigen Gewinnen, weil das Unternehmenskapital durch den Wegfall von Verbindlichkeiten steigt. Ist dieser Erlass aber als Sanierungsmaßnahme zu qualifizieren, tritt keine entsprechende Gewinnauswirkung ein. Die Sanierungserträge sind dann steuerfrei.
2. Die unternehmensbezogene Sanierung nach § 3a Absatz 2 EStG
Grundlage für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen ist eine unternehmensbezogene Sanierung im Sinne des § 3a Absatz 2 EStG. „Unternehmensbezogen“ bedeutet dabei, dass sich die Sanierungsmaßnahme auf das Unternehmen, in dessen Bilanz die Schulden wegfallen, beziehen muss. Erträge aus der Sanierung eines anderen Unternehmens, etwa des Unternehmens B durch Unternehmen A, sind von der Begünstigung ausgenommen.
Um in den Genuss der Begünstigung nach § 3a Absatz 1 EStG zu kommen, müssen drei Voraussetzungen vorliegen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.